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nebst Schutzstreifen oder dem zu sonstigen Einfriedigungen benutzten -Raume
anzusehen, es mag auf den Gräben, Böschungen, Schutzstreifen k. nebenher
eine Gras-, Acker- oder sonstige Nutzung ausgeübt werden, oder nicht (§. 21.
Nr. 3., §. 24. Nr. 3.).
2. Außerhalb des Bahnkörpers belegene, zu der Eisenbahn gehörige
Grundstücke — wie beispielsweise die sogenannten Dispositionsgrundstücke und
die behufs Gewinnung des zur Anschüttung des Bahndammes erforderlich
gewesenen Materials ausgeschachteten Flächen, die zur Ablagerung des über
flüssigen Bodens benutzten Flächen, sowie die sogenannten Parallelwege neben
dem Bahnkörper, welche als Zu- oder Abfuhrwege zu einzelnen Grundstücken
von den Eisenbahngesellschaften angelegt sind uub steh in deren Eigenthum
befinden (§.21:. Nr. 2.), — sind nur dann grundsteuerfrei, wenn die Bahn sich
im alleinigen Eigenthum des Staates befindet, aber auch in diesem Falle,
als zu den Liegenschaften der Kategorie B. bezw. D. gehörig, getrennt von
dein eigentlichen Bahnkörper zu katastrieren.
§. 24
1. Den grundsteuerfreien Deichanlageu der Deichverbände (§. 20. Nr. 3.)
sind beizuzählen die Schlaf-, Flügel-, Duell- oder wie anders benannten
Deiche, insoweit sie nach gesetzlicher Vorschrift Zubehörungen der Schaudeiche
bilden oder in den Lagerbüchern der Verbände als nothwendige Bestandtheile
des Vertheidigungssystems eines Genossenschastsgebietes bezeichnet sind.
Zu den von der Grundsteuer befreiten, iin öffentlichen Interesse staat
lich unter Schau gehaltenen Privatdeichen gehören nur diejenigen, bei welchen
das öffentliche Interesse soweit betheiligt ist, daß der Staat die fortdauernde
pflegliche Unterhaltung der Anlage kontroliert, nicht aber solche, bei welchen
der Staat nur von seinem Konzessionsrechte druck) Genehmigung der Her-
stellung, Veränderung oder Beseitigung der Anlage Gebrauch macht. Die
Privatdeiche der letzteren Art sind der Grundsteuer unterworfen.
2. Ebenso wie die unter Nr. 1. gedachten Deichaulagen sind sludj die
jenigen der Kommunalverbände 511 behandeln, sofern es hinsichtlich derselben
nicht etwa hu einzelnen Falle an den daselbst bezeichneten Voraussetzungen
fehlen sollte.
3. Dein grundsteuerfreien Deichkörper werden die zu seiner Erhaltung
oder Sicherstellung dienenden Böschungen oder sonstigen Zubehörungen bei
gerechnet (§. 21. Nr. 3., §. 23. Nr. 1.).
Kategorie D. Hosräume k.
§• 25.
1. Holzhöfe, Zimmer- und Lagerungsplätze, sowie ähnliche Grundstücke
gehören nur dann zier Kategorie v. der Liegenschaften, wenn sie als zu den
daraus befindlichen Gebäuden gehörige Hofrämne angesehen werden können,
mithin mit den Gebäuden in eine dauernde, den Zwecken der letzteren unter
geordnete Verbindung gebracht worden sind.
2. Sofern sich dagegen aus jenen Flächen nur kleine unbedeutende,
lediglich zu Wohnungen oder zum vorübergehenden Aufenthalte für die Auf-