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scher oder zu Kontors k. bestimmte Gebäude befiudeu, sind die geuaunteu
Flächen nicht als zu letzteren gehörige Hofräume anzusehen/ sondern zu der
jenigen Kulturart anzusetzen/ zn welcher sie in dein bisherigen Kataster ein»
geschätzt sind (§. in.).
3. Fehlt in dem bisherigeil Kataster eine Angabe über die Einschätzung,
so sind sie zu derselben Kulturart wie die angrenzenden Grundstücke/ wenn
letztere aber nur Grundstlicke der Liegenschastskategorie v. sind/ zrl der ihrer
Lage und Beschaffenheit entsprechenden Kulturart einzuschätzen (§. m. Nr. 5.).
4- Die Grundflächen der als Gebäude im Sinne der Gebäudestener-
gesetzgebung nicht anzusehendell Balllichkeiteu rc. ') sind mir daun zur Kate
gorie D. der Liegenschaften zu rechnen, weiiil diese Baulichkeiten k. in Hof-
räumen oder Hausgärten belegen sind, welche als Zubehör von wirklichen
Gebäuden mit diesen der Gebäudesteuer unterliegen (T 29. Nr. 6., §. 38. Nr. 9.).
$. 26.
Die zu Bahnhöfen gehörigen Grundflächen sind/ soweit sie zum Verkehr
des Publikums oder zum Transportgeschäft benutzt werden (einschließlich der
Vorplätze, Ladeplätze, Verschönerungsanlagen)/ als Hofräume zu behandeln.
Die bei den Bahnhöfen etwa vorhandenen, vom Verkehr des Publikums
ailsgeschlossenen Hausgärten voll mehr als 23 Are 53 Qiladratmeter
{= i preuft. Morgen) Größe, sowie diejenigen sonstigen Grundflächen, welche
weder zum Verkehr des Publikums, noch zum Transportgeschäfte benutzt
werden, gehören, auch wenn sie innerhalb der Umwährung des Bahnhofes
belegen sind, zu den der Grundsteuer unterworfenell, evellt. zu bcn unter Nr. 1.
im §. 19. bezeichneten stellerfreien Liegenschaften.
27.
1. Unter Haus gärten (§. 18.) sind solche Gärten zu verstehen, welche
— ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dein betreffenden Gebäude in derselben
Umfriedigung, oder auch nur im unmittelbaren Anschlüsse an ersteres oder
desseil Hofraum liegen — als Zubehör des betreffenden Gebäudes für dessen
Nutzungswerth lllitbestimlnend sind.
2. Die Zubehörigkeit ist nur bann als vorhanden anzunehmen, wenn
Gebäude und Hausgarten einem nnb demselben Eigenthümer gehören.
3. Insofern die Eigenschaft als Hausgarten nicht scholl durch eine
vorhandene Einfriedigung oder in anderer, örtlich erkennbarer Weise außer
Zweifel gestellt ist, lnuß der Harlsgarleu sich durch gartenmäßige Belmtzung
als solcher kennzeichueu, unb darf derselbe insbesondere nicht etwa ans den
das Gebäude begreuzeudeu Acker- nnb Wieseuflächen rc. desselben Eigenthümers
durch iil Wirklichkeit nicht vorhandene Scheidungen oder Kultnrgrenzen ans-
gesondert werden.
4. Gehören zu einem Gebäude mehrere Hausgärten, so darf, selbst
wellll deren Gesamtflächeninhalt die Größe von 23 Ären 33 Quadratilletern
(— 1 preuß. Morgen) incht übersteigt, immer nur einer derselben als ein der
Gebäudesteuer unterliegender Hausgärten angesehen werden.
) Vergi. Anhang Ziffer 7.