Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Muster 3 (zu 70.) 
189 - 
Ratastcrvcrwaltung. 
Kreis W. 
Gemarkung Langenburg. 
Äekanntmachung. 
N. N., den 24 tc11 Mai 1882. 
Xie behufs Erneuerung des Grundsteuerkatasters für den Oerneinckebezirk Eangenburg aus 
zuführende Vermarkung der Eigenthumsgrenzen bezw. die Stückvermessung soll am Mitt 
woch den 3 1 te» d. Mts. (beginnen — fortgesetzt werden) und fick) auf denjenigen Theil 
der Gemarkung erstrecken, welcher innerhalb der nachstehend bezeichneten Distrikte (Gewannen, 
Feldlagen jc.) belegen ist: 
1. »Im grossen Esch« 2. »Im kleinen Esch« 3. u. s. w. 
Die Eigenthümer (Pächter, Nutznießer) der in den genannten Distrikten (Gewannen, 
Feldlagen rc.) belegenen Grundstücke werden unter Bezugnahme aus §. 70 der finanzministe 
riellen Anweisung (VIII.) vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der 
Karten und Bücher des Grundstcuerkatasters hierdurch eingeladen, sich an dem genannten 
Tage auf den betressenden Grundstücken persönlich einzufinden oder durch Bevollmächtigte ver 
treten zu lassen, um ihre Eigenthumsgrenzen anzuzeigen. Wo die Grenzen nicht durch dauer 
hafte Marken ordnungsmäßig versichert sind, muß bei dieser Gelegenheit eine ordnungsmäßige 
Vermarkung derselben stattfinden, wozu die technische Anleitung kostenfrei ertheilt wird. 
Möchte aber im Falle des Nichterscheinens des einen oder anderen Theils der BetheL 
ligten oder der mangelnden Einigung über den Lauf der Grenzen und die Setzung der Grenz 
marken die Vermarkung oder Vermessung der Grenzen unmöglich werden, so haben die Aus 
bleibenden bezw. diejenigen Betheiligten, durch welche die Ausführung verhindert wird, zu 
gewärtigen, daß ihnen die durch etwaige spätere Nachtragsarbeiten entstehenden besonderen 
Kosten zur Last gelegt werden. 
Zugleich wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß das unbefugte Fortnehmen, 
Vernichten, Umwerfen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen der Messungszeichen der Bestrafung 
nach §. 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom r. April 1880 (Gesetzsammlung für 1880, 
Seite 230), das Wegnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen oder Verrücken der Grenzmarken 
aber der Bestrafung nach §. 274 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (Reichsgesetz 
blatt für 1871, Seite 128) unterliegt. 
Oer Oelcämesser. 
N. N. 
Langenburg, den 26tc» Mai 1882.. 
Daß die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise gehörig publiziert worden 
ist, bescheinigt 
Der Gemeindevorstand. 
(Der Inhaber des selbständigen Gutsbezirks.) 
Bergmann.
	        
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