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Muster 4. (zu tz. 70.)
Ratasterverwaltung.
Kreis W.
Gemarkung Langenburg.
Ladung.
Langenburg, den 3 1 st°" Mai 1882.
Die umstehend aufgeführten Grundeigenthümer (Pächter, Nutznießer) werden unter Be
zugnahme auf §. 70. der finanzministeriellen Anweisung (VIII.) vom 25. Oktober 1881 für
das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters hierdurch ein
geladen, sich zu der behufs Erneuerung des Grundsteuerkatasters für den Oeineinclsbezirk
Langenburg auszuführenden Vermarkung der Eigenthumsgrenzen bezw. zur Stückverniessung
an dem nachbezeichneten Orte zu der daselbst angegebenen Zeit persönlich einzufinden oder
durch Bevollmächtigte vertreten zu lasten, um ihre Eigenthumsgrenzen anzuzeigen. Wo die
Grenzen nicht durch dauerhafte Marken ordnungsmäßig versichert sind, muß bei dieser
Gelegenheit eine ordnungsmäßige Vermarkung derselben stattfinden, wozu die technische An
leitung kostenfrei ertheilt wird.
Möchte aber im Falle des Nichterscheinens des einen oder des anderen der genannten
Eigenthümer (Pächter, Nutznießer) oder der mangelnden Einigung über den Lauf der Grenzen
und die Setzung der Grenzmarken die Vermarkung bezw. Vermessung der Grenzen unmöglich
werden, so haben die Ausbleibenden bezw. diejenigen Betheiligten, durch welche die Aus
führung verhindert wird, zu gewärtigen, daß ihnen die durch etwaige spätere Nachtrags
arbeiten entstehenden besonderen Kosten zur Last gelegt werden.
Zugleich wird hierdurch darauf auftnerksam gemacht, daß das unbefugte Fortnehmen,
Vernichten, Umwerfen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen der Mestungszeichen der Bestrafung
nach §. 30. des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetzsammlung für 1880,
Seite 230), das Wegnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen oder Verrücken der Grenzmarken
aber der Bestrafung nach §. 274. des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (Reichsgesetz
blatt für 1871, Seite 128) unterliegt.
Oer Feldmesser.
N. N.
Langenburg, den 1 s tcl1 Juni 1882.
Daß den umstehend aufgeführten Personen die gegenwärtige Ladung richtig insinuirt
worden'ist, bescheinigt
Der Gemeindevorstand.
(Der Inhaber des selbständigen Gutsbezirks.)
Lorgmann.