— i 5 —
Bei der in einem solchen Falle zu treffenden Auswahl ist jederzeit der
im numitteldareu Anschlüsse an das Gebäude oder dessen Hofraum belegene
Hausgarten in erster Linie zu berücksichtigen.
Wenn zwei oder mehrere Hansgärten im unmittelbaren Anschlüsse an
das Gebäude bezw. dessen Hofraum, oder wenn sämtliche Hausgärten ent
fernt von deut Gebäude k. belegen sind, so ist die Auswahl nach den ört
lichen Verhältnissen zu treffen.
.5. Befinden sich aus einer Besitzung zwei oder mehrere Wohngebäude,
so kann zu jedem derselben ein Hausgarten gehören.
6. Die in den Ortslagen an der Straße vor der Häuserreihe belegenen
kleinen Flächen sind, auch wenn dieselben zur Zeit mit Weinstöcken, Blumen
u. dgl. m. bepflanzt sind (sogenannte Vorgärten), nicht als besondere Hans
gärten, sondern als zu den Hofräumen gehörige Flächen zu behandeln.
9. Kulturarten.
28.
Bei Aufnahme der Kulturarten sind zu unterscheiden (§. 5 der Haupt
anweisung vom 21. Mai 1861, Gesetzsanunlung für 1861, Seite 257):
Ackerland,
Gärten (unter Sonderung der Weingärten von den übrigen Gärten),
Wiesen,
Weiden,
Holzungen,
Wasserstücke,
Oedland.
Es sind in Betracht zu ziehen:
a) als Ackerland
diejenigen Grundstücke, welche, abgesehen von ihrer etwaigen Benutzung zur
Erzielung von Futterkräutern, Handelsgewächsen und Hackfrüchten, der Haupt
sache nach zum Anbau von Getreide dienen,-
b) als Gärten
solche Grundstücke, welche ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind,
oder nicht, der Hauptsache nach zürn Anbau von Gemüsen, Hackfrüchten,
Handelsgewächsen, Sämereien, Obst, Wein, Blumen oder als Baumschulen
benutzt werden,' Forstgärten, Lustgärten und Parkanlagen werden zu der
Kulturart gerechnet, welcher sie nach ihren Hauptbestandtheilen angehören/
c) als Wiesen
alle Grundstücke, deren Graswuchs in der Regel abgemäht wird, und die
nur ausnahmsweise beweidet oder aufgebrochen werden/
d) als Weiden
solche Grundstücke, deren hauptsächlichste Benutzung darin bestellt, daß ihr
Graswuchs vom Vieh abgeweidet wird.
Dieser Kulturart sind auch die Haiden unb ähnliche Grundstücke bei
zuzählen, deren Nutzung wesentlich in der Gewinnung von Streu- und
Dungmaterial besteht.