I? —
lichste Benutzung in
Teiche, fortdauernd
in biefem Zustande
der Art ihrer haupt-
Kulturarten beizu-
, wie Kalk-, Sand-,
lud ähnliche Grund-
r, sind sie als:
erstanden, welches
ört, im Grundbuche
»jekt bildet und nach
ifclben Miltterrollen-
f
an ne, Wendung rc.)
: selbständigen Gllts-
durch feste Grellzell
Zaun oder eine Heeke,
eg, einen Fluß oder
rößeren Gütern auch
ckerländereien behufs
Grenzen der Distrikte
lestehende Theile der-
,t sogleich und uu-
Theile eine besondere
Dorfstraßen, Flüsse
hnittenen Grundstücke
t dies nur dann der
ld (bei Wegen, wenn
oder wenn sonst be-
tittellinie der Gestelle aus«
ugerechnet.
sondere Nützlichkeitsgründe für die Trennung bestehen. Alidernsalls silld die
zusaurmellgehörenden Theile des betreffenden Grundstiicks tu deir Kartell und
Nissen durch kleilie Haken
zu verbinden.
5. Privatwege — in Forsten auch die Holzabfuhrwege, sofern diese
nicht mit den nach §. 58. Nr. 3. zu behandelnden Gestellen ') zusammen
fallen , oder sofern sie nicht zugleich Kornmunikationswege silld und als
solche zur Kategorie 6. a. gehören —, Privatgräben, breite Grenzraine
ll. dergl. m. sind, obgleich sie mit aufzumessen und in beu Gemarkungskarten
darzustellen sind (§§. 7. und 57.), sofern nicht durch die Vorschrift unter
Nr. 2. oder durch sonstige besondere Umstände ein anderes bedingt wird,
mit den angrenzenden Grundstücken, falls dieselben dein nämlichen Eigenthümer
gehören, zu einer Parzelle zll vereinigen. Eine solche Vereinigung ist in den
Kariert mtb Nissen ebenfalls durch steine Haken
zu bezeichnen.
6. Die Grundflächen der Gebällde mit den daranstoßenden Hofplätzen
und in Städten auch die Hausgärten, deren Größe 10 Are nicht übersteigt, sind,
obwohl die Gebäude, Hofplätze und Gärtell ebenfalls besonders aufgenommen
und gezeichnet werden (§. 18., §-57-8 ue 0, 5 U einer Parzelle zusammenzufassen.
Gebäudeflächen, welche getrennt von Hofplätzen und Hausgärtell für
sich inmittell anderer Kulturarten liegen, bildeil in der Negel für sich beson
dere Parzellen.
Dagegell sind die Grundflächell solcher Baulichkeiteil, welche als Gebäude
illl Sinne der Gebäudesteuergesetzgebung nicht anzusehen und deshalb auch
nicht ill der Gebäudesteuerrolle nachgewiesen silld, zwar besonders aufzu-
nehmen lllld zu zeichnen, demnächst aber lllit der sie umschließenden Fläche
zil einer Parzelle zu vereinigen (§. 25. Nr. 4.).
7. Die Bürgersteige in den Städten und anderen geschlossenell Ort
schaften bildell illit ben Straßen, zu welchen sie gehören, ill der Regel
ebenfalls mir eine Parzelle. Wenn dieselben aber sich im Eigenthum der
angrenzenden Grundbesitzer befinden, so sind sie mit den betreffenden an
stoßenden Grundstückell zll einer Parzelle zll vereinigen, nach Umständen
als besondere Parzellen zu behandeln (§. 58- Nr. 2.).
8. Ans Grundstücken, welche llach vorstehendem zwar als eine Par
zelle zu behandeln sein würden, deren Gestaltung aber von der Art ist, daß
eine solche Behandlung die Uebersicht erschweren oder unmöglich machen
würde, sind durch eine passende Zerlegung mittels pllnktierter gerader Linien
zwei oder, falls erforderlich, mehrere Parzellen zu bildell.
9. Für die Bildung der Parzellen ist der zur Zeit der Vermessung
vorhandene neueste Bestand maßgebend. Ist die Fläche, welche danach gegen-
lvärtig eine Parzelle bildet, aus Theilen zusamrnengesetzt, welche ill dem
bestehenden Kataster zu verschiedeneil Kulturartell eingeschätzt lvorden silld,
so bilden die letzteren lediglich Bonitätsabschnitte innerhalb der neuen Par
zellen (§. 60., §. in. Nr. 3.).
-) Vergl. Anm. zu Nr. L. und zu 8- 58. Nr. z.
(VIII.) Anweisung.
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