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2. Die Numerierung der Kartenblätter erfolgt gemarkuugsweise in der
Art fortlaufend, daß das nach Norden bezw. Nordwesten liegende Blatt die
Nummer Eins erhält und die übrigen sich diesem thunlichst in der Reibe-
folge über Osten, Süden, Westen anschließen (§. 55.).
3. Die Parzellennummern haben für jedes Blatt der Gemarkungskarte
mit Eins zu beginnen und sind in ununterbrochener Folge so fortzuführen,
daß die letzte Parzellenuummer zugleich die Anzahl der auf dem Blatte der
Gemarkungskarte darzustellenden Parzellen ausdrückt (§§. 91. 110.).
4. Bei der Numerierung der Parzellen ist im allgemeinen ebenfalls
die Reihefolge derselben von Norden bezw. Nordwesten über Osten, Süden,
Westen innezuhalten, mit der Maßgabe jedoch, daß zunächst und soweit dies
ohne Unterbrechung der natürlichen Reihefolge irgend möglich, die durch
Eigenthumsgrenzen abgeschlossenen Komplexe, ferner die Gewannen, Feldlagen
oder sonstigen Flurabtheilungen verfolgt werden, dergestalt, daß aus den inner
halb eines Besitzstücks belegeuen Parzellen bezw. aus den innerhalb derselben
Gewanne, Feldlage k. belegeuen Besitzstücken nicht eher in das angrenzende
Besitzstück bezw. in die angrenzende Gewanne, Feldlage re. übergezählt würd,
bevor nicht alle Parzellen der ersteren derartigen Gruppe in ununterbrochener
Folge numeriert worden sind.
5. Nachdem sämtliche eigentliche Parzellen (§§. 29. 30.) des be
treffenden Blattes der Gemarkungskarte numeriert worden, ist mit der
Numerierung in den auf dem Blatte dargestellten öffentlichen Wegen (§.'21.)
und den Schienenwegen der Eisenbahnen (§. 23.) fortzufahren, alsdann zu
den öffentlichen Flüssen, Bächen, Fließen re. (§. 22.) überzugehen und hier
mit zu schließen. ')
Dabei erhält mit Beachtung der Vorschrift im §. 29. unter Nr. 8. in
der Regel jeder Weg, Schienenweg der Eisenbahnen, Fluß, Bach re., falls
er nicht etwa durch die Grenzen von Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirken re. oder durch die Kreuzung mit anderen Wegen re. in mehrere
besonders zu numerierende Theile zerlegt wird (§. 33.), in seiner ganzen
Ausdehnung auf dem betreffenden Blatte der Gemarkungskarte nur eine
Nummer. *)
6. Der ersten Parzellennummer eines jeden Blattes der Gemarkungs
karte ist in den Karten und Rissen das Zeichen Nr. vorzusetzen,' die letzte
Nummer der eigentlichen Parzellen ist einfach, diejenige der öffentlichen Wege,
Flüsse, Bäche re. doppelt zu unterstreichen.
§. 32.
1. Grundstücke, welche als Enklaven oder zungenförmig vorspringende
Spitzen zu der Gemarkung eines anderen Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirks re., als welchem sie nach ihren sonstigen Verhältnissen angehören,
') Die zur Liegenschastskategorie 6. gehörigen Begräbnisplätze, Sand- und Lehmgruben und
ähnlichen Grundstücke sind nicht mit den derselben Kategorie angehörenden Wegen rc., sondern
mit den eigentlichen Parzellen, zu denen sic in topographischer Beziehung zählen, ihrer Vage
entsprechend fortlausend zu numerieren.
2 ) Eine zu weit gehende Ausdehnung des Umfanges der Parzellen von Wegen, Bächen rc.
empfiehlt sich nicht, weil hierdurch die spätere Fortschreibung bei Eintritt von Formverän
derungen erschwert werden würde.