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Von der Angabe der Flächeninhalte bis aus Theile des Quadratmeters
ist in den Grundsteuerkatastern abzusehen. ')
3. Das Verhältnis des Metermaßes 311 den hauptsächlichsten bisher
gültigen Längen- und Flächenmaßen ergiebt sich ans Tafel 1.
§• 35-
1. Wo eine abgekürzte Bezeichnung des Maßes stattfindet, ist zu be
zeichnen :
A. Längenmaße:
das Kilometer mit km, beispielsweise 5’™,
» Meter » m, » 5“,
» Centimeter » cm, » 5 cm ,
» Millimeter » mm, » 5 mm .
B. Flächen maße:
das
Quadratkilometer
mit
qkm,
beispielsweise 5 qkm ,
}>
Hektar
»
ha,
» 5 h *,
»
Ar
»
a,
» 5“/
»
Quadratmeter
»
qm,
» 5 qm /
»
Quadratcentimeter
»
qcm,
5 qcm ,
»
Quadratmillimeter
»
qmm,
» 5 qmm .
2. Den Buchstaben lverden Schlußpunkte nicht beigefügt.
3. Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlen-
ausdrücke — nicht über das Decimalkomma derselben — gesetzt, also
5/37" — nicht 5”, 37.
4. Soweit es sich um Grundstücks maße handelt, sind — soweit
nöthig unter Anwendung der Form eitles Decinmlbruches —- thunlichst alle
Angaben auf das Meter als Einheit zu beziehen und beispielsweise auszu
drücken die Längen
43"° durch o,43",
33 m und 4 cm » 33,04".
5. Bei den in den Karten, Stückvermessungsrifsen, Feldbüchern u. s. w.
vorkommenden Längenmaßen ist von der Beifügung einer Maßbezeichnung
ganz abzusehen, und sind die Zahlen für Meter stets als ganze Zahlen,
dagegen die Zahlen für Theile des Meters stets als Deeimalbrüche zu schrei
ben, so daß beispielsweise unter 27,3 oder 9,03 stets 27,3" oder 9,03" zu
verstehen ist.
Hierbei muß jedoch auch bei solchen Maßzahlen, welche auf volle Meter
lauten, das Fehlen von Theilen des Meters durch Beifügung mindestens
einer Null nach dem Komma ausdrücklich gekennzeichnet werden. Es ist also
z. B. statt 384™ zu schreiben 384/° und nicht 384. 2 )
1) Bei den Flächeninhalts b er ech nun gen bleiben aber für die Längenangaben die Theile
des Meters genau in Rechnung zu stellen, und ist die Abrundung aus volle Quadratmeter
erst bei dem ganzen Flächeninhalte der betreffenden Parzelle zu bewirken. (Dergl. §. n8- und
die speziellen Regeln zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung.)
-) Vergl. die Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermeffungen im preußischen
Staate vom 20. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen k. §. 17.