Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Die Abtheilung der Gruppen mehrstelliger Zahlen durch Punkt oder 
Komma ist untersagt. 
3. Die Vorschriften unter Nr. 1. und 2. finden aus die Schreibweise 
der Logarithmen — im Gegensatze zur Zahl — keine Anwendung/ ins 
besondere ist hier der Punkt zur Abtrennung der Karakteristik von der Man 
tisse zu verwenden. 
14. Allgemeine Regeln für die Zeichnung der Karten und Nisse. 
§• 38. 
Für die Zeichmmg der Gemarkungsurkarten, der Gemarkungsreinkarten, 
der Vorrisse, der Stückvermessungsrisse k. gelten folgende allgemeine Regeln: ') 
1. Norden muß jederzeit oben oder imU liegen. 
Die Nordrichtung (wirkliche Mittagslinie) wird durch einen (schwarzen) 
Pfeil bezeichnet. 
Wenn ein Quadratuetz der im §. 104. gedachten Art auf der Karte 
vorhanden und dasselbe nach den Haupthimmelsrichtungen orientiert ist, 
so wird zur Bezeichnung der Nordrichtuug einer passend gelegenen Seite des 
Quadratnetzes eine (schwarze) Pfeilspitze beigefügt. 
Es ist nicht erforderlich, daß die Richtung der Nordlinie gegen die Seiten 
des Kartenbogens ans allen, eine und dieselbe Gemarkung umfassenden Karten 
blättern dieselbe ist. 
2. Die Zeichen für Grenzlinien re. sind aus der Anlage I., für topo 
graphische Gegenstände aus der Anlage II. intb für Grenzmale aus der An 
lage III. ersichtlich. Die Anwendung der Zeichen für Grenzmale wird durch 
die Anlage IV. veranschaulicht. 
Andere als die in den vorgedachten Anlagen aufgeführten Zeichen für 
Grenzlinien, Grenzmale und topographische Gegenstände finden in den Ge- 
markungskarten, Vorrissen uub Stückvermessnngsrissen k. in der Regel keine 
Anwendung. 
Sämtliche nach §. 57. in den Gemarkungskarten zu verzeichnende Grenz 
linien, Grenzsteine, Grenzhügel, Grenzsäulen, Grenzpfähle, Grenzbäume rc. 
und sonstige Gegenstände, sowie die Nummern rc. der Landesgrenzzeichen 
(§. 53.) sind, sofern nicht für besondere Fälle eine Ausnahme bestimmt ist, 
mit schwarzer Titsche auszuzeichnen. 
3. Belln Ausziehen aller Grenzlinien dürfen die bei der Kopierung bezw. 
Kartierung oder sonstigen Auftragung entstandenen, die Eck- und Brechungs- 
punktc der Linien und die auf denselben befindlichen Grenzmale u. s. w. be 
zeichnenden Nadel- und Zirkelstiche rc. mit Tusche nicht bedeckt werden. 
4. Die Zeichen für trigonometrische und andere Vermessungspunkte, 
sowie die sonstigen Messungszeichen sind in der Anlage V. zusammengestellt. 
Die trigonometrischen und polygonometrischen Punkte, sowie die in 
§. 76. Nr. 7. bezeichneten Kleinpunkte erhalten Nummern in arabischen Zahl 
zeichen, und zwar werden die trigonometrischen Punkte für sich, die Polygon- 
punkte nebst den trigonometrischen Beipunkten und die Kleinpunkte zusammen 
') Vergl. bic Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermessungen im preußischen 
Staate vom 20. Sezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen rc.
	        
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