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wieder für sich numeriert (Anw. IX. §. io., §. 26. Nr. 2., §§. 31. 49.). Die
trigonometrischen Punkte höherer Ordnungen werden außerdem noch durch
den Eigennamen des Objektes oder der Lage (in Rundschrift) ') bezeichnet.
Die durch die Landesaufnahme oder das geodätische Institut bestimmten
trigonometrischen Punkte werden mit ihren Zeichen, sowie mit den Namen jc.,
welche sie in den Verzeichnissen der Landesaufnahme rc. führen — gleichviel,
ob die Marksteinschutzflächen für bcu Staat zum Eigenthum erworben sind,
oder nicht — in blauer Farbe (Kobalt oder Ultramarin) ausgezeichnet (§. 29.
Nr. io., §. ii6. Nr. 7., §. 132. Nr. 4., §. 136. Nr. 7., §. 145. Nr. 8.).
Die Nummern, welche den vorgedachten trigonometrischen Punkten neben
ihren Namen k. behufs der Vermessung beizulegen sind (Anw. IX. §. 10.),
sowie alle übrigen trigonometrischen, polygonometrischen und Kleinpunkte
(§. 103.) mit ihren Nummern, ferner alle Messungslinien, nicht minder das
im §. 104. gedachte Quadratnetz, werden in den Gemarkungskarten, Vorrissen
und Stückvermessungsrissen rc. mit rother Farbe (Karmin) ausgezeichnet.
Die Nummern der trigonometrischen Punkte werden doppelt, diejenigen
der polygonometrischen Punkte einfach (karminroth), diejenigen der Klein
punkte gar nicht unterstrichen.
In Feldbüchern (§. 89.) kann die Auszeichnung in schwarzer Farbe
erfolgen *).
5. Die Grenzen der Gemarkungen (§§. 9. 10. 12.) sind aus der inneren
Seite mit einem grüner: Farbestreifen (vor: 1 mm Breite) zu begleiten I.
Bildet ein Weg, Fluß, Bach k. die Gemarkungsgrenze (vergl. §§. 33. 49.),
so ist anzugeben, ob derselbe
a) gemeinschaftlich ist, oder
b) zu welcher Gemarkung er gehört.
In dem Falle zu a. sind die beiden Wege- oder Bachränder scharf
auszuzeichnen, und ist daneben das Wort cfcmciwcßaftüc§ zu schreiben,
wenn es sich um einen Weg oder Bach handelt/ bei Flüssen dagegen ist in
der Mitte derselben die Gemarkungsgrenze mit einer punktierter: Linie anzu-
deuten, an welche in diesem Falle arrch der vorgedachte grüne Farbestreisen
zu legen ist.
In dem Falle zu b. ist der Weg, Fluß oder Bach k. in scharfen Linier:
auszuziehen, wenn er zu der auf der betreffender: Karte dargestellten Gemarkung
gehört/ dageger: ist die äußere Grenze des Weges, Flusses oder Baches rc.
nur zu punktieren, wein: die angrenzende Gemarkung darauf Anspruch hat.
Wege und Bäche verbleiben an der Gemarkungsgrenze stets außerhalb
des grünen Farbestreisens.
6. Die Grenzen der Gerneirrde- oder selbständigen Gutsbezirke rc., welche
mit der Gemarkungsgrenze rricht zusammenfallen (§8- 10. bis 12.), sind eben
falls mit einem grünen Farbestreisen zr: begleiten, und ist außerdem in der:
r) Wo in gegenwärtiger Anweisung die Anwendung der Rundschrift angeordnet wird,
ist dieselbe nach F. Soennecken's System auszuführen. S. »Die Rundschrift. Zum Selbst
unterricht und für Lehrer« von F. Soennecken. Bonn und Leipzig.
-) Wegen der Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften, welche bezüglich der Aus
zeichnung der trigonometrischen und polygonometrischen Netzkarten, sowie der Liniennetzriste
bestehen, vergl. §. 94. und Anw. IX. §§. 2.3. 44.
3) Vergl. Anm. 1. zu §. io8-