Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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wieder für sich numeriert (Anw. IX. §. io., §. 26. Nr. 2., §§. 31. 49.). Die 
trigonometrischen Punkte höherer Ordnungen werden außerdem noch durch 
den Eigennamen des Objektes oder der Lage (in Rundschrift) ') bezeichnet. 
Die durch die Landesaufnahme oder das geodätische Institut bestimmten 
trigonometrischen Punkte werden mit ihren Zeichen, sowie mit den Namen jc., 
welche sie in den Verzeichnissen der Landesaufnahme rc. führen — gleichviel, 
ob die Marksteinschutzflächen für bcu Staat zum Eigenthum erworben sind, 
oder nicht — in blauer Farbe (Kobalt oder Ultramarin) ausgezeichnet (§. 29. 
Nr. io., §. ii6. Nr. 7., §. 132. Nr. 4., §. 136. Nr. 7., §. 145. Nr. 8.). 
Die Nummern, welche den vorgedachten trigonometrischen Punkten neben 
ihren Namen k. behufs der Vermessung beizulegen sind (Anw. IX. §. 10.), 
sowie alle übrigen trigonometrischen, polygonometrischen und Kleinpunkte 
(§. 103.) mit ihren Nummern, ferner alle Messungslinien, nicht minder das 
im §. 104. gedachte Quadratnetz, werden in den Gemarkungskarten, Vorrissen 
und Stückvermessungsrissen rc. mit rother Farbe (Karmin) ausgezeichnet. 
Die Nummern der trigonometrischen Punkte werden doppelt, diejenigen 
der polygonometrischen Punkte einfach (karminroth), diejenigen der Klein 
punkte gar nicht unterstrichen. 
In Feldbüchern (§. 89.) kann die Auszeichnung in schwarzer Farbe 
erfolgen *). 
5. Die Grenzen der Gemarkungen (§§. 9. 10. 12.) sind aus der inneren 
Seite mit einem grüner: Farbestreifen (vor: 1 mm Breite) zu begleiten I. 
Bildet ein Weg, Fluß, Bach k. die Gemarkungsgrenze (vergl. §§. 33. 49.), 
so ist anzugeben, ob derselbe 
a) gemeinschaftlich ist, oder 
b) zu welcher Gemarkung er gehört. 
In dem Falle zu a. sind die beiden Wege- oder Bachränder scharf 
auszuzeichnen, und ist daneben das Wort cfcmciwcßaftüc§ zu schreiben, 
wenn es sich um einen Weg oder Bach handelt/ bei Flüssen dagegen ist in 
der Mitte derselben die Gemarkungsgrenze mit einer punktierter: Linie anzu- 
deuten, an welche in diesem Falle arrch der vorgedachte grüne Farbestreisen 
zu legen ist. 
In dem Falle zu b. ist der Weg, Fluß oder Bach k. in scharfen Linier: 
auszuziehen, wenn er zu der auf der betreffender: Karte dargestellten Gemarkung 
gehört/ dageger: ist die äußere Grenze des Weges, Flusses oder Baches rc. 
nur zu punktieren, wein: die angrenzende Gemarkung darauf Anspruch hat. 
Wege und Bäche verbleiben an der Gemarkungsgrenze stets außerhalb 
des grünen Farbestreisens. 
6. Die Grenzen der Gerneirrde- oder selbständigen Gutsbezirke rc., welche 
mit der Gemarkungsgrenze rricht zusammenfallen (§8- 10. bis 12.), sind eben 
falls mit einem grünen Farbestreisen zr: begleiten, und ist außerdem in der: 
r) Wo in gegenwärtiger Anweisung die Anwendung der Rundschrift angeordnet wird, 
ist dieselbe nach F. Soennecken's System auszuführen. S. »Die Rundschrift. Zum Selbst 
unterricht und für Lehrer« von F. Soennecken. Bonn und Leipzig. 
-) Wegen der Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften, welche bezüglich der Aus 
zeichnung der trigonometrischen und polygonometrischen Netzkarten, sowie der Liniennetzriste 
bestehen, vergl. §. 94. und Anw. IX. §§. 2.3. 44. 
3) Vergl. Anm. 1. zu §. io8-
	        
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