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Muster 22. (zu §. 154.)
Ratasterverwaltung.
Kreis W.
Gemeinde bezirk Langenburg.
N. N. den liten Januar 188Z.
An den Gemeindevorstand
zu Langenburg.
^ur örtlichen Untersuchung der Einwendungen, welche gegen die Ergebnisse
der behufs Erneuerung des Grundsteuerkatasters des obengenannten Gemeinde-
bezirks ausgeführten Vermessungen u. s. w. erhoben worden sind, ist ein
Termin auf:
Montag den 17teil Januar d. J. um 8 Uhr Vormittags
angesetzt worden. Hiervon sind die umstehend verzeichneten Grundeigenthümer mit der Aufforderung
in Kenntnis zu setzen, der örtlichen Untersuchung — event, in Gemeinschaft mit den Grenz-
nachbaren und den Feldverordneten — persönlich beizuwohnen, oder sich durch Bevollmächtigte
vertreten zu lasten, um die erforderliche Auskunft zu ertheilen und über das Resultat der Unter
suchung ihre Erklärung abzugeben. Hiermit ist zugleich die Verwarnung zu verbinden, daß,
wenn die Betheiligten nicht erscheinen oder die geforderte Auskunft oder Erklärung verweigern
sollten, mit der örtlichen Untersuchung dennoch vorgegangen, und daß, wenn in einem solchen
Falle der Zweck der letzteren nicht vollständig oder gar nicht erreicht werden möchte, die Kosten
der Untersuchung und der etwa später nothwendig werdenden Nachtragsarbeiten je nach der Lage
der Sache den Ausbleibenden beziehungsweise denjenigen Betheiligten, durch welche die sachgemäße
Erledigung der Untersuchung verhindert worden, zur Last gelegt und von denselben im Ver
waltungswege eingezogen werden würden.
Oer Gemeindevorstand wird ergebenst ersucht, gegenwärtige Vorladung den umstehend
verzeichneten Grundeigenthümern insinuieren und, daß dies geschehen, von denselben durch ihre
Unterschrift in Spalte 4. und 5. anerkennen zu lassen, ferner die richtige Insinuation Selbst
zu bescheinigen und endlich Gegenwärtiges gefälligst sobald als thunlich an den Unterzeichneten
zurückgelangen zu lassen.
Oer Feldmesser
N. N.
Langenburg den 14ten Januar 188Z-
Urschriftlich zurück
an den Herrn Feldmesser N. N.
zu N. N.
mit der Bescheinigung, daß die Vorladung den umstehend bezeichneten Grundeigenthümern richtig
insinuiert worden ist.
Der Gemeindevorstand.
(Inhaber des selbständigen Gutsbezirks).
Borgmann.