Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Muster 22. (zu §. 154.) 
Ratasterverwaltung. 
Kreis W. 
Gemeinde bezirk Langenburg. 
N. N. den liten Januar 188Z. 
An den Gemeindevorstand 
zu Langenburg. 
^ur örtlichen Untersuchung der Einwendungen, welche gegen die Ergebnisse 
der behufs Erneuerung des Grundsteuerkatasters des obengenannten Gemeinde- 
bezirks ausgeführten Vermessungen u. s. w. erhoben worden sind, ist ein 
Termin auf: 
Montag den 17teil Januar d. J. um 8 Uhr Vormittags 
angesetzt worden. Hiervon sind die umstehend verzeichneten Grundeigenthümer mit der Aufforderung 
in Kenntnis zu setzen, der örtlichen Untersuchung — event, in Gemeinschaft mit den Grenz- 
nachbaren und den Feldverordneten — persönlich beizuwohnen, oder sich durch Bevollmächtigte 
vertreten zu lasten, um die erforderliche Auskunft zu ertheilen und über das Resultat der Unter 
suchung ihre Erklärung abzugeben. Hiermit ist zugleich die Verwarnung zu verbinden, daß, 
wenn die Betheiligten nicht erscheinen oder die geforderte Auskunft oder Erklärung verweigern 
sollten, mit der örtlichen Untersuchung dennoch vorgegangen, und daß, wenn in einem solchen 
Falle der Zweck der letzteren nicht vollständig oder gar nicht erreicht werden möchte, die Kosten 
der Untersuchung und der etwa später nothwendig werdenden Nachtragsarbeiten je nach der Lage 
der Sache den Ausbleibenden beziehungsweise denjenigen Betheiligten, durch welche die sachgemäße 
Erledigung der Untersuchung verhindert worden, zur Last gelegt und von denselben im Ver 
waltungswege eingezogen werden würden. 
Oer Gemeindevorstand wird ergebenst ersucht, gegenwärtige Vorladung den umstehend 
verzeichneten Grundeigenthümern insinuieren und, daß dies geschehen, von denselben durch ihre 
Unterschrift in Spalte 4. und 5. anerkennen zu lassen, ferner die richtige Insinuation Selbst 
zu bescheinigen und endlich Gegenwärtiges gefälligst sobald als thunlich an den Unterzeichneten 
zurückgelangen zu lassen. 
Oer Feldmesser 
N. N. 
Langenburg den 14ten Januar 188Z- 
Urschriftlich zurück 
an den Herrn Feldmesser N. N. 
zu N. N. 
mit der Bescheinigung, daß die Vorladung den umstehend bezeichneten Grundeigenthümern richtig 
insinuiert worden ist. 
Der Gemeindevorstand. 
(Inhaber des selbständigen Gutsbezirks). 
Borgmann.
	        
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