Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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betreffenden Parzellen oder Parzellenkomplexen (mit Rundschrift tu schwarzer 
Tusche) zu vermerken, zu welchem anderen Gemeinde- oder selbständigen Guts 
bezirk k. dieselben als Enklaven u. s. w. gehören. 
Streitige Grenzen der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke rc., sowie 
Gemarkungsgrenzen, welche mit solchen zusammenfallen, erhalten einen unter 
brochenen grünen Farbestreifen. (Vergl. lithogr. Anl. I.) 
7. Wege, Flüsse, Bäche rc., welche sich an der Grenze von zwei Karten 
blättern einer und derselben Gemarkung befinden, sind stets ganz entweder 
zu dem einen, oder zu dem anderen Kartenblatte zu ziehen, aber ans beiden 
Blättern darzustellen. Dabei ist ans die unter Nr. 5. in dem Falle zu b. 
vorgeschriebene Art und Weise anzugeben, zu welchem Kartenblatte der Weg, 
Fluß oder Bach rc. gerechnet worden ist. 
Die Grenzen der Kartenblätter, welche nicht mit den Grenzen von Ge- 
markungen zusammenfallen, sind auf der äußeren Seite mit einem violetten 
(Magenta) Farbestreifen (von ebenfalls i mm Breite) zu versehen. Dies ge 
schieht auch in dem Falle, wenn jenseits der Blattgrenze sich ein zu einem 
anderen Gemeindebezirk rc. gehöriges Grundstück (Enklave) anschließt. 
(§§. 166. 183.). 
Wird indessen die Blattgrenze von einem Wege oder Bache rc. gebildet, 
welcher zu dein angrenzenden Kartenblatte gehört, so ist hier der violette 
Farbestreifen au die innere Seite der Blattgrenze zu legen. 
8. Mit einem Farberande von ebenfalls violetter Farbe sind auch die 
nach der Vorschrift im §. 101. auf dem Rande des Kartenblattes oder in 
einer besonderen Beilage zu demselben in vergrößertem Maßstabe dargestellten 
Komplexe einzufassen. (§. 18z.). 
An der betreffenden Stelle des Hauptblattes ist der Vermerk 
S>mncS*cidjnitiic 7 bezw. Sidjc cBeiibxtt (in Rundschrift mit schwarzer Tusche) 
einzutragen, unter Beifügung eines in Klammern einzuschließenden Vermerks 
über die Nummern der in der Nandzeichnung bezw. dem Beiblatte enthaltenen 
Parzellen, z. B. (137 228). 
9. Die Grundflächen der Gebäude einschließlich der im §. 25. unter 
Nr. 4. bezeichneten Baulichkeiten werden, und zwar: 
a) der öffentlichen Gebäude: 
dunkelroth (Karmin), 
b) der Wohngebäude: 
hellroth (Karmin), 
c) anderer Gebäude: 
braun (Sepia) 
angelegt (vergl. §. 62.).') 
Außerdem ist in die Grundflächen der öffentlichen Gebäude (zu a.) die 
spezielle Bezeichnung derselben, wie: Ecist.lT cH'bdjc, Mertfitj«.«- u. dergl. m., 
(in Rundschrift) einzutragen. 
10. a) Alle mit Wasser bedeckten Flächen, gleichviel zu welcher Liegen 
schaftskategorie sie gehören, sind blau (Preußischblau), 
,) Bei der Kolorierung der Gebäudeflächen kommt es nicht darauf an, ob die Gebäude 
gebäudesteuerpflichtig oder gebäudesteuerfrei sind.
	        
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