b) die zur Kategorie 6. a. gehörigen öffentlichen Straßen und
Plätze, Wege, Chausseen, Schienenwege der Eisenbahnen k.
sind braun (gebrannte Terrasienna) anzulegen.
Andere Grundstücke aus der Kategorie C. a., wie Begräbnisplätze, Lust
gärten , Sand-, Lehm- und Kiesgruben k. werden ebenso wie Brücken und
Stege nicht mit Farbe angelegt.
11. Nehmen die unter Nr. io. bezeichneten Flächen einen erheblichen
Raum ein, so ist nicht die ganze Fläche zu kolorieren, sondern nnr die innere
Umfangsgrenze mit einem blauen bezw. braunen Farbestreifen (je nach der
Größe der betreffenden Fläche bis zu etwa 5 mm Breite) zu begleiten.
12. Andere als die vorstehend unter Nr. 9. und IO. bezeichneten Grund
flächen erhalten weder Flächenkolorit, noch Federzeichnung für die Boden-
benutzung.
13. Die Anwendung von Schattenstrichen findet nirgends statt.
14. Die Namen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen rc. (§ 75.), der
Ortschaften, einzelnen Höfe und sonstigen einzeln belegenen Wohnstellen, der
öffentlichen Plätze rc. sind parallel mit der Längenrichtung des Kartenblattes
in Rundschrift (schwarz) einzuschreiben (§. 160. Nr. 12.).
Wo jene Distrikte, Gewannen, Feldlagen rc. in bestimmter, herkömm-
licher Abgrenzung bestehen, sind deren Grenzen mit einem gelben (Gummigntti)
Farbestreifen (von i mm Breite) zu versehen.
Dagegen sind die in gleicher Schrift einzutragenden Benennungen der
Straßen, Wege, sowie der Flüsse, Bäche rc., bei denen außerdem die Rich-
tung des Wasserlaufs durch einen Pfeil zu bezeichnen ist, parallel mit der;
Grenzen der diesfälligen Flächen einzuschreiben.
15. Die Parzellennnnnnern sind parallel mit der Längenausdehmmg
des Kartenblattes in arabischen Zahlzeichen einzutragen (§. 160. Nr. 12.).
16. An den Gemarkung^ bezw. Blattgrenzen sind die Namen der
anstoßenden Gemarkungen bezw. die Nummern der anstoßenden Kartenblätter
derselben Gemarkung mit der durch einen punktierten Pfeil darzustellender!
Angabe darüber, wie weit der Anschluß sich erstreckt, in Rundschrift (die
Nunnnern mit arabischen Zahlzeichen) schwarz beiznschrciben.
Wenn die Gemarkungsgrenze zugleich die Grenze des Kreises bildet, so
ist außer bcm Namen der angrenzenden Gemarkung auch der Name des
Kreises beizuschreiben.
Den Landesgrenzen wird der Name des angrenzenden Landes beigeschrieben.
17. Bei allen unter Nr. 4 6. 8. 14. mtb 16. angegebenen Eintragun
gen ist der Schrift, sofern in vorstehendem die parallele Richtung derselben
mit der Längenausdehnung des Kartenblattes nicht bereits als unbedingte
Regel vorgeschrieben, so weit als thnnlich eine möglichst an diese sich an
schließende Richtung zu geben (§. 160. Nr. 12.).
Fn ihrer Größe muß die Schrift der Bedeutung der Objekte entsprechen,
welche durch dieselbe bezeichnet werden sollen.
18. Wo Bonitätsgrenzen anzugeben sind, welche nicht mit anderen
in den Karten jc. darzustellenden Grenzen zusammenfallen, sind dieselben in
grüner Tusche, und zwar:
a) wenn sie ihrer Lage nach fest bestimmt worden, mit scharfen,