Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Straßen und 
isenHalmen k. 
nisplätze, Lust- 
Brücken und 
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Kartenblätter 
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mit anderer: 
dieselben in 
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b) wenn sie durch Quotisierung oder irr anderer überschläglicher Flächen - 
angäbe bestimmt worden/ mit punktierten Linien 
auszuziehen. 
In dem Falle zu b. werd er: anßerdenr die Quoterrzahlen bezw. die über 
schläglichen Flächennraßangaben — letztere jedoch mir, wenn sie sich in sehr 
einfachen Zahlen darstellen/ — beigeschrieben. 
19. Für die Bezeichnung der Kulturarten (ch 28.) gelten die folgenden 
allgemeinen/ mit lateinischer Schrift zu schreibenden Normalzeichen: 
für Hofräume Hf 
» Ackerland A 
» Hausgärten Hg 
» Weingärten WG 
»■ andere Gärten G 
» Wiesen W 
» Weiden (Viehweiden) D 
» Holzungen H 
» Wasserstücke Wa 
» Oedland O 
» Unland U 
20. Die Klassenziffern werden, wenn sie sich auf die behufs der Grund- 
steuerveranlagung ausgeführte Einschätzung beziehen/ mit arabischen, wenn 
sie arrs eirrer Auseinandersetzungsbonitierung berstanrnrerr, mit römischen Zahl 
zeichen geschrieben. (§. 138. Nr. 4., §. 143. Nr. 7./ §. 194. Nr. 8.). 
21. Anilinfarben sind — mit Ausnahme der Magenta (Nr. 7. und 8.) 
— zu den Kolorierungen der Karterr und Nisse, sowie zrr den farbigen 
Schrifteintragungen nirgends zrr verwenden. 
15. Obliegenheiten der Behörden, Gemeinden/ Grund- 
eigenthümer K. 
§• 39- 
1. Sämtliche Behörden haben das Ausnahmegeschäft im Bereiche ihres 
Ressorts mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu urrterstützen (§. 18. 
der Harrptarrweisung vom 21. Mai 1861, Gesetzsanrrrrlnng für 1361, Seite 257). 
'2. Die Gemeinden, die Inhaber selbständiger Gutsbezirke, sowie die 
den besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirken ($. 12.) unge 
hörigen Grrlndsteuerpstichtigen haben auf ihre Kosten die Nachweisungen der 
zu den Gemeinde-, Grrts- und Grrrndsteuererheburrgs- oder Flurbuchsbezirken 
gehörenden Besitzungen rrrrd derer: Eigenthümer zrr beschaffen (£. 44.) rrnd 
— außer Erfüllung der ihrrerr durch die Vorschriften dieser Anweisung auf 
erlegten, speziell erwähnten Verpflichtungen — den Requisitionen der mit 
den örtlichen Aufnahmen beauftragten Bearnten oder Feldmesser wegen Wahr- 
nehmrmg der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu 
leisten, auch zu der: örtlichen Ernrittelungen mit den Lokalverbältnissen rrrrd 
den Besitzständen genau vertraute Persönlichkeiten (Grenzanweiser) zrr gestellen, 
welche den Beamten re. während des Geschäftes zrr begleiten rrrrd itnrr die 
erforderliche Auskunft zu ertheilen bezw. zu beschaffen haben.
	        
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