Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Muster 30. (zu §. 196.) 
Ratastcrvcrwalluiig. 
Gemeindebezirk Laudenbach. Artikel Nr. 9. 
Gntcrauszug. 
Eigenthümer Schäfer, Konrad, Ackerer zu Laudenbach, Haus Nr. 19. 
Eingetragen im Grundbuche Band 1 Blatt 9. 
N. N., den 17. Dezember 1882. 
Nachdem aus Anlaß des i» dem obengenannten Bezirk zur Ausführung gekommenen Auseinandersetzungs- 
Verfahrens (Gemeinheitstheilung, Separation, Verkoppelung, Konsolidation k.) eine Umarbeitung bezw. 
Berichtigung des Grundsteuerkatasters stattgefunden hat, erhalten Sie hiermit einen Güterauszug, welcher 
in den Spalten 2 bis 11 die in dem neu angefertigten Flurbuche unter Ihrem Namen eingetragenen 
Grundstücke und in Spalte 12 die darauf vertheilte Grundsteuer, endlich daneben zur Vergleichung in 
den Spalten iz bis 21 die entsprechenden, in dem bisherigen Kataster enthaltenen Grundstücke nach 
weist, niit dem Eröffnen zugefertigt: 
a) daß etwaige Einwendungen gegen den Grundstücksnachweis in Spalte 1 bis n und gegen 
das Ergebnis der danach bewirkten Grundsteuervertheilung in Spalte 12 binnen einer sechs 
wöchigen, vom Tage der Zustellung dieses Güterauszuges beginnenden Frist schriftlich bei 
dem unterzeichneten Katasterkontroleur anzubringen sind/ 
b) daß Sie jedoch, im Falle Ihre Einwendungen von den zuständigen Behörden endgültig als 
unbegründet erkannt werden, zu gewärtigen haben, daß Ihnen die durch die örtliche Unter 
suchung entstehenden Kosten zur Last gelegt und von Ihnen im Verwaltungswege eingezogen 
werden / 
c) daß der gegenwärtige Güterauszug, gleichviel ob eine Einwendung erhoben wird, 
oder nickst, nach Ablauf der sechswöchigen Frist von Ihnen an den Gemeindevorstand jc. 
wohlerhalten zurückzugeben ist, widrigenfalls der Güterauszug auf Ihre Kosten 
neu angefertigt werden wird/ 
d) daß das neu angefertigte Flurbuch des obengenannten Bezirks nebst den dazu gehörigen 
Karten, sowie die Grundsteuervertheilungsnachweisung an dem durch öffentliche Bekannt 
machung kundgegebenen Orte und den ebendaselbst bezeichneten Tagen und Tagesstunden 
offengelegt ist und von Ihnen eingesehen werden kann. 
Die Einwendungen, welche Sie zu erheben Veranlassung ftndcn, sind in das Formular auf der 
Rückseite dieses Güterauszuges unter Angabe der Gründe und unter Beifügung Ihrer Unterschrift ein 
zutragen. Diese Eintragung und die Rückreichung dieser Zuschrift nebst Güterauszug an den Gemeinde 
vorstand vertritt die unmittelbare Einreichung der Einwendungen bei dem unterzeichneten Kataster 
kontroleur. 
Werden innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen von Ihnen nicht erhoben, so wird 
angenommen, daß Sie mit dem Inhalte des Güterauszuges einverstanden sind. 
Der Katasterkontroleur. 
bl. N. 
Dem Grundeigenthümer zugestellt am 21. De- Von, Grundeigenthümer zurückempfangen am 
zember 1882. 15. Januar 1883- 
Laudenbach, den 15. Januar 1883- 
Der Gemeindevorstand (Inhaber des selbständigen Gutsbezirks). 
N. N.
	        
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