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§. 40.
1. Die Gemeindevorstände und Inhaber selbständiger Gutsbezirke,
sowie die den besonderer» Grundstenererhebungs- oder Flurbuchs bezirken
(§. i2.) ungehörigen Gr»»ndsteuerpflichtige»» bezw. die Eigenthümer, Pächter
oder Nutznießer der Grundstücke sind unter Hinweisung ans die ihnen
Möglicherweiser aus der Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung entsprin
gender» Nachtheile aufzufordern, die Grenzen der Gemeinde- und selbständi-
gen Gutsbezirke bezw. aller in diesen belegenen, irr den Karten zu verzeich
nender» Grundstücke eirtrveder selbst anzuzeigen, oder durch eine mit der
Oertlichkeit und de»»» Besitzstände in der Gemarkung genau bekannte Per
sönlichkeit (Grenzanweiser) anzeigen zu lassen.
2. Die mit der Beaufsichtigung und Verwaltung der im Besitze des
Staates befindlichen Grundstücke beauftragten Beamter», Domainenpächter u.s. w.
haben einer solchen Aufforderung »»»»bedingt Folge zu leisten.
3. Die diesfälligen Airffvrderirnger» sind schriftlich zu erlassen und die
Insinuationsdokumente darüber z»r der» Akten (§. 213.) zu bringen. (§. 14.
der Spezialanweisirng von» 21. Mai 1861, Gesetzsammlung für 1861,
Seite 304.)
§• 4 1 -
Werden die »»» den Gemarkungskarten darzustellenden Grenzen vor» de»»
hierzu verpflichteter» Personen ungeachtet der an sie erlassener» Aufforderung
(§. 40.) nicht angewiesen, so sind diese Grenzen — vorbehaltlich der beson
derer» Bestimmungen in» §. 65. — so aufzunehmen, wie sie sich vorfinden.
Etwaige später sich als nothrvendig ergebende oder beantragte Berichtigungen
ii» der» auf Grund dieser Aufnahmen gefertigten Karten uub Schriftstücken
erfolgen auf Kosten derjenigen Gemeinden, Inhaber selbständiger Guts
bezirke, Grundeigenthürner u. s. w., welche der früheren Aufforderung nicht
Folge geleistet haben.
Dasselbe findet statt, wenn die Grenzen seinerzeit nicht richtig ange
wiesen worden sind (§. 15. der Spezialanweisung vorn 21. Mai 1861, Ge-
setzsarnmlrrng für i86r, Seite 304).
16. Zerstörung der Messungs- und Grenzzeichen.
42.
Das unbefugte Fortnehmen, Vernichten, U»nwerfcn, Beschädigen oder
Unkenntlichmachen der Messungszeichen bezw. das Wegnehrnen, Vernichten,
Unkcr»ntlich»nachen oder Verrücken der Grenzmarken unterliegt der Bestrafung
nach §. 30. des Feld- und Forstpolizeigesetzes von» 1. April 1880 (Gesetz-
samrirlung für 1880, Seite 230) bezw. nach §. 274. des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Neich (Reichsgesetzblatt für 1871, Seite 127)').
-) Der §. zo. des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom i. April 1880, sowie der §. 274.
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sind im Anhang unter Ziffer 14. und 15. abgedruckt.