Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

t Abän- 
terschrift 
oärtigen 
einzu- 
Ratasterverwaltung. 
Kreis dl. 
Gemeiiidebezirk Lauckenhach. 
N. N., den 17. Dezember 1882. 
An den Gemeindevorstand 
zu Laudenbach. 
Der Gemeindevorstand erhält, nachdem aus Anlaß des iu dem obengenannten Bezirk zur 
Ausführung gekommenen Auseinandersetzungsverfahrens (Gemeinheitstheilung, Separation, 
Verkoppelung, Konsolidation re.) eine Umarbeitung bezw. Berichtigung des Grundsteuerkatasters 
stattgefunden hat, anbei 191 Stück Güterauszüge, welche die für die einzelnen Grundeigen 
thümer in dem neu angefertigten Flurbuche eingetragenen Grundstücke nachweisen 
Ersuchen zugefertigt, diese Güterauszüge den auf denselbeu namhaft gemachten Grundeigen 
thümern bezw. deren etwaigen Besitznachfolgern zum Zwecke der Geltendmachung etwaiger 
Einwendungen sofort behändigcn zu lassen und den Tag der Behändigung unter gleichzeitiger 
Angabe des gegenwärtigen Eigenthümers des Grundstücks, sofern ein Besitzwechsel stattgefunden 
hat, auf jedem einzelnen Gütcrauszuge an der hierfür vorgedruckten Stelle zu vermerken. 
Ferner wolle der Gemeindevorstand gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt machen, daß das neu angefertigte Flurbuch selbst und 
die dazu gehörigen Karten, sowie die Grundsteuervertheilungsnachweisung zu dl. dl. im Ge- 
scbäftslokale des Unterzeichneten während des sechswöchigen Zeitraumes vom 28- Dezem 
ber 1882. ab offengelegt sein werden und daselbst an drei Tagen in der Woche, nämlich 
am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 
5 Uhr Nachmittags von allen Betheiligten eingesehen werden können. 
Den Empfang dieser Mittheilung wolle der Gemeindevorstand dem Unterzeichneten 
gefälligst umgehend anzeigen. 
Mit Ablauf der zur Anbringung von Einwendungen vorgeschriebenen Frist voit sechs 
Wochen, vom Tage der Behändigung der Güterauszüge an die Grundeigenthümer an gerechnet, 
sind die Güterauszüge, soweit sie nicht bereits an den Gemeindevorstand zurückgegeben sind, 
wieder einzusammeln. Der Tag des Rückempfangs ist ebenfalls an der hierfür vorgedruckten 
Stelle auf jedem einzelnen Güterauszuge amtlich zu bescheinigen. 
Daraus wolle der Gemeindevorstand die Güterauszüge gefälligst ungesäumt an den 
Unterzeichneten zurücksenden, diejenigen Grundeigenthümer aber, welche die Güterauszüge etwa 
nicht wieder abgeliefert haben sollten, namhaft machen. 
Sollten die Güterauszüge, während sie sich iu den Hände» des Gemeindevorstandes 
befinden, verloren gehen oder sonst beschädigt oder in unbrauchbaren Zustand versetzt werden, 
so werden dieselben auf Kosten des Gemeindevorstandes neu angefertigt werden.
	        
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