Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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1. 
Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die 
definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den 
sechs östlichen Provinzen des Staates k. (Gesetzsammlung für 
1867, Seite 185.) 
§• 35- 
Wenn eine nach Flächeninhalt und Neinertrag in der Grundsteuer 
mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft im ganzen einem Eigen 
thumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten 
gewesene Steuer unverändert fort zu entrichten. 
Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bisherige 
Steuer auf die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen, und zwar in der 
Negel nach Verhältnis des Flächeninhaltes, sofern es aber von der Bezirks 
regierung ans den Antrag der Betheiligten oder von Amts wegen angeordnet 
wird, nach Verhältnis des Reinertrages, welcher von dem Fortschreibungs- 
beamten zu ermitteln. 
Airs Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Verkeilung der 
Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortschreibungs 
beamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle statt 
finden. 
Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen 
und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, unabhängig vor: der 
Regulierung der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben, besonders durch 
den Fortschreibungsbeamten unter Bestätigung der Bezirksregierung. Die 
entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze vom 3. Januar 1845 (Gesetz 
sammlung Seite 25) und vom 26. Mai 1856 (Gesetzsammlung Seite 613) 
werden hiermit aufgehoben. 
8- 36- 
Bei einem infolge einer Regulierung der gutsherrlichen und bäuer 
lichen Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten oder einer Gemeinheits 
theilung eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der 
im §. 32. zu b. bis e. bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grund 
steuern auf den Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (§. 35. 
(VIII.) Anweisung. LZ
	        
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