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1.
Auszug aus dem Gesetze vom 8. Februar 1867, betreffend die
definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den
sechs östlichen Provinzen des Staates k. (Gesetzsammlung für
1867, Seite 185.)
§• 35-
Wenn eine nach Flächeninhalt und Neinertrag in der Grundsteuer
mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft im ganzen einem Eigen
thumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten
gewesene Steuer unverändert fort zu entrichten.
Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bisherige
Steuer auf die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen, und zwar in der
Negel nach Verhältnis des Flächeninhaltes, sofern es aber von der Bezirks
regierung ans den Antrag der Betheiligten oder von Amts wegen angeordnet
wird, nach Verhältnis des Reinertrages, welcher von dem Fortschreibungs-
beamten zu ermitteln.
Airs Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Verkeilung der
Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortschreibungs
beamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle statt
finden.
Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen
und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, unabhängig vor: der
Regulierung der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben, besonders durch
den Fortschreibungsbeamten unter Bestätigung der Bezirksregierung. Die
entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze vom 3. Januar 1845 (Gesetz
sammlung Seite 25) und vom 26. Mai 1856 (Gesetzsammlung Seite 613)
werden hiermit aufgehoben.
8- 36-
Bei einem infolge einer Regulierung der gutsherrlichen und bäuer
lichen Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten oder einer Gemeinheits
theilung eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der
im §. 32. zu b. bis e. bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grund
steuern auf den Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (§. 35.
(VIII.) Anweisung. LZ