Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 354 “ 
1) Vergl. Anhang Ziffer 11. 
Absatz i und 2). Die hiervon abweichenden Vorschriften im §. 96. des Ge 
setzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Neallasten, und im 
§. 156. der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 finden nicht 
mehr Anwendung. 
Sofern im Wege einer gutsherrlich-bäuerlichen Regulierung oder einer 
Gemeinheitstheilung ein Umtausch bisher grundsteuer-freier Grundstücke der 
im §. 4. zu e. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Nr. 5579. der 
Gesetzsammlung für 1861) bezeichneten Art gegen bisher grundsteuerpflichtige 
Grundstücke stattfindet, gehen die letzteren dadurch in die Klasse der grund 
steuerfreien Grundstücke über. 
In denjenigen Gemeinden oder Grundsteuererhebungsbezirken, in welchen 
eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheits 
theilung bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist oder später anhängig 
wird, kann gleichzeitig mit der Ausführung der Gemeinheitstheilung, 
unter Genehmigung der Bezirksregierung, der Gesamtbetrag derjenigen 
Grundsteuer, welche von den bcm Gemeinheitstheilungsverfahren unterliegenden 
Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne 
anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen 
definitiv vertheilt werden. 
8- 37- 
Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 36. entstehenden 
Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Eintritt derselben 
werden von der Auseinandersetzungsbehörde nach erfolgter Verständigung 
mit der Bezirksregierung festgesetzt, und bewendet es im übrigen bei der im 
§. 11. der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes 
in Angelegenheiten der Gemeinheitstheilung k. enthaltenen Vorschrift. 
Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die Fort 
schreibung der Grundsteuer zu veranlassen. 4 
2. 
Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausfüh 
rung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vor 
mals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen 
Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.) 
8- 24. 
Die Standesherren genießen bei ihren Domainen ohne Unterschied, ob 
dieselben in Domanialgrundstücken oder Gefällen bestehen, wenn sie schon 
vor Auslösung des Deutschen Reiches zu ihrem nunmehr standesherrlichen 
Stamm- oder Familiengute gehört haben und von ihnen steuerfrei besessen 
worden sind, die gänzliche Befreiung von ordentlichen Grundsteuern. Diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.