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1) Vergl. Anhang Ziffer 11.
Absatz i und 2). Die hiervon abweichenden Vorschriften im §. 96. des Ge
setzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Neallasten, und im
§. 156. der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 finden nicht
mehr Anwendung.
Sofern im Wege einer gutsherrlich-bäuerlichen Regulierung oder einer
Gemeinheitstheilung ein Umtausch bisher grundsteuer-freier Grundstücke der
im §. 4. zu e. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Nr. 5579. der
Gesetzsammlung für 1861) bezeichneten Art gegen bisher grundsteuerpflichtige
Grundstücke stattfindet, gehen die letzteren dadurch in die Klasse der grund
steuerfreien Grundstücke über.
In denjenigen Gemeinden oder Grundsteuererhebungsbezirken, in welchen
eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheits
theilung bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist oder später anhängig
wird, kann gleichzeitig mit der Ausführung der Gemeinheitstheilung,
unter Genehmigung der Bezirksregierung, der Gesamtbetrag derjenigen
Grundsteuer, welche von den bcm Gemeinheitstheilungsverfahren unterliegenden
Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne
anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen
definitiv vertheilt werden.
8- 37-
Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 36. entstehenden
Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Eintritt derselben
werden von der Auseinandersetzungsbehörde nach erfolgter Verständigung
mit der Bezirksregierung festgesetzt, und bewendet es im übrigen bei der im
§. 11. der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes
in Angelegenheiten der Gemeinheitstheilung k. enthaltenen Vorschrift.
Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die Fort
schreibung der Grundsteuer zu veranlassen. 4
2.
Auszug aus der Instruktion vom 30. Mai 1820 wegen Ausfüh
rung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vor
mals umnittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen
Monarchie betreffend. (Gesetzsammlung für 1820, Seite 81.)
8- 24.
Die Standesherren genießen bei ihren Domainen ohne Unterschied, ob
dieselben in Domanialgrundstücken oder Gefällen bestehen, wenn sie schon
vor Auslösung des Deutschen Reiches zu ihrem nunmehr standesherrlichen
Stamm- oder Familiengute gehört haben und von ihnen steuerfrei besessen
worden sind, die gänzliche Befreiung von ordentlichen Grundsteuern. Diese