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-) Vergl. Anhang Ziffer 8.
Befreiung findet auch auf die außerhalb des standesherrlichcn Bezirks gelegenen
Domanialgrundstücke und Gefälle Anwendung, wenn die vorbemerkten Be
dingungen dabei vorhanden sind/ ist nicht auszumitteln, ob die Domainen
dieser Art vor Auflösung des Deutschen Reiches zu ihrem Stammgute gehört
haben, so soll dies im Zweifel zu Gunsten der Standesherren vermuthet
werden.
Die Befreiung findet dagegen nicht statt:
a) bei Gütern und Gefällen der Standesherren, welche vor Auflösung
des Deutschen Reiches nicht zu ihrem Stammgute gehört, oder
welche sie erst nach jener Auflösung erworben haben.
d) Auch kommt sie den Besitzern ihrer in fremde Hände gegebenen
Lehngüter, Erbleih- und Erbpachtgüter, soweit dieselben von ihrem
dinglichen Rechte oder ihrer Nutzung an jenen Gütern Grundsteuer
zu entrichten haben, nicht zu statten.
Die Standesherren bleiben verpflichtet, von ihren Domainen zu außer
ordentlichen Steuern, namentlich zu Kriegssteuern, verhältnismäßig bei
zutragen.
3.
Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das
Verfahreil bei der Fortschreibung der Gruildsteuerbücher und Karten
in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pomnlern,
Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und
Hessen-Nassau.
8- ib.
1. Von jeder in: Grundbuche stattgehabten Eintragung des Eigenthums-
überganges an Liegenschaften nnb Gebäuden wird der Katasterkontroleur
durch eine nach den: beiliegenden Muster III. aufgestellte Liste in jedem
einzelnen Falle sofort benachrichtigt.
Der Katasterkontroleur hat diese Listen sofort bei ihrem Eingänge mit
fortlaufender, für jedes Etatsjahr mit Eins beginnender Nuunuer zu versehen,
in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und mit denselben gemäß §§. 22.
und 23. weiter zu verfahren.
Den zu den Listen erforderlichen Bedarf an Formularen hat der Kataster
kontroleur den Grundbuchämtern zu übergeben.
2. Nach den Vorschriften in den §§. 1. ’) und 72. des Gesetzes vom
5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten (Gesetzsammlung
für 1872, Seite 433) kann im Falle einer freiwilligen Veräußerung
das Eigenthum an einem Grundstücke nur durch die auf Grund einer
Auflassmlg erfolgte Eintragung des Eigenthmnsüberganges im Grundbuche
erworben werden.