— 35 6 —
Demgemäß dürfen in allen diesen Fällen Veränderungen in der Person
des Eigenthümers nur
a) auf Grund der seitens der Grundbuchämter den: Katasterkontroleur
mitgetheilten Benachrichtigung von dem Eigenthumsübergange, oder
b) auf Grund einer von dein Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten
dem Katasterkontroleur vorgezeigten Urkunde über die Eintragung
in: Grundbuche
in die Steuerkataster eingeschrieben werden.
8-17.
1. Zu denjenigen Eigenthumsveränderungen/ behufs deren Fortschreibung
in den Steuerkatastern es der vorgängigen Eintragung des Eigenthumsüber
ganges im Grundbuche (§. 16.) nicht bedarf, gehören insbesondere:
a) die durch eine Gemeinheitstheilung rc. herbeigeführten Eigenthums
veränderungen,
d) die Fälle des Eigenthumserwerbs durch Erbgang oder Vermächtnisse,
c) der Eigenthumserwerb im Wege der nothwendigen Subhastation,
U) der Eigenthumserwerb durch Enteignungsbeschluß (§. 44. des Gesetzes
vom 11. Juni 1874/ Gesetzsammlung Seite 221).
2. Für die unter Nr. 1. zu a. bezeichneten Veränderungen bedarf es
der Anmeldung seitens der Grundeigenthümer nicht.
3. In den Fällen unter Nr. 1. zu b., c. und d. hat der Erwerber
gerichtliche oder notarielle Urkunden beziehungsweise den Enteignungsbeschluß
vorzulegen oder seiner schriftlichen Anmeldung beizufügen, welche nachweisen,
daß das Eigenthum an dem fortzuschreibenden Grundstücke auf ihn über-
gegangen ist.
8-
1. Bei der Behebung materieller Irrthümer in dem Grundsteuer
kataster sann die Umschreibung von Grundflächen auf einen anderen Eigen
thümer ohne vorgängige Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wenn es
sich um die Beseitigung eines Irrthums handelt, welcher in der von der
Wirklichkeit abweichenden Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der Ge
markungskarte beruht.
Ist es nach Lage der Sache zweifelhaft, ob der vorbezeichnete Fall, oder
ob der Fall einer Eigenthumsveränderung vorliegt, zu deren Bestätigung es
der Eintragung im Grundbuche bedarf, so hat der Katasterkontroleur sich
behufs Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung
zu setzen.
2. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Irrthum darin
besteht, daß ein Grundstück in den Steuerkatasteru jemandem zugeschrieben
ist, in dessen Eigenthume es sich nicht befindet, kann die Berichtigung des
Irrthums in den Steuerkatastern nur nach Maßgabe des Eigenthumsnach
weises im Grundbuche, beziehungsweise nach erfolgter Eintragung in letzterem
erfolgen.