Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Ist ein materieller Irrthum der letzteren Art von den: Katasterkontroleur 
entdeckt, oder behauptet der in der Mutterrolle eingetragene Eigenthümer 
eines Grundstücks/ daß das Grundstück auf seinen Namen in der Mutter 
rolle zu Unrecht eingetragen stehe/ oder daß das Eigenthum an dem letzteren 
von ihm auf einen dritten übergegangen sei/ oder behauptet ein anderer, 
daß ein ihm gehöriges Grundstück in der Mutterrolle ;u Unrecht ihm nicht 
zugeschrieben seh so hat der Katasterkontroleur das betreffende Grundbuchamt 
um Angabe der Eigenthumsverhältnisse bezüglich des Grundstücks zu ersuchen 
und auf Grund dieser Auskunft die Fortschreibung zu bewirken. 
Davon, daß letzteres geschehen werde, hat der Katasterkontroleur sowohl 
dem in der Mutterrolle eingetragenen, als auch dem gegenwärtigen Eigen 
thümer mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, etwaige Einwendungen 
gegen die Umschreibung binnen einer Frist von einundzwanzig Tagen bei 
dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigenfalls dieselbe mit den daran 
sich knüpfenden gesetzlichen Folgen zur Ausführung gebracht werden würde. 
Werden innerhalb der gestellten Frist keine Einwendungen erhoben, oder 
erscheinen die erhobenen Einwendungen, behufs deren Erledigung der Kataster 
kontroleur sich event, mit dem Grundbuchamte in Einvernehmen zu setzen 
hat, unbegründet, so erfolgt die Umschreibung nach Maßgabe der geschehenen 
Anmeldung. 
8. 22. 
Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinde, hat der Kataster 
kontroleur, bevor die stattgefundenen Veränderungen in das Protokoll ein 
getragen werden, die betreffenden Grundstücke in der Karte, dem Flurbuche 
und in der Mutterrolle aufzuschlagen und danach die Identität derselben 
festzustellen. 
Insbesondere hat der Katasterkontroleur eine solche sorgfältige Ver 
gleichung auch bezüglich der Angaben der ihm seitens der Grundbuchämter 
zugehenden Eigenthumsveränderungslisten (§. 16.) zu bewirken und, wenn 
sich hierbei Abweichungen oder Zweifel über die Identität der Grundstücke 
ergeben, diese durch Benehmung mit dem Grundbuchamte zu beheben. 
Das Erforderliche hierüber hat der Katasterkontroleur in Spalte 21 
der Liste nachrichtlich zu vermerken. Die Angaben der Liste selbst dürfen von 
ihm nicht abgeändert werden. 
§• 23. 
1. Nachdem die etwaigen, im §. 22. bezeichneten Abweichungen oder 
Zweifel behoben worden, hat der Katasterkontroleur die in der Liste des 
Grundbuchamtes nachgewiesenen Eigenthumsveränderungen unter sofortiger 
Feststellung der Artikelnummern beziehungsweise der Nummern der Gebäude- 
steuerrolle in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen und davon, daß dies 
geschehen und daß danach die Berichtigung der Grund- und Gebäudesteuer 
bücher werde bewirkt werden, dem neuen Eigenthümer mit Benutzung des 
beiliegenden Formulars (Muster V.) Kenntnis zu geben. 
Der Tag der Ausfertigung und Absendung dieser Benachrichtigung ist 
in Spalte 30. des Fortschreibungsprotokolls zu vermerken.
	        
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