-) Vergi. Anhang Ziffer r.
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Provinzen — mit einem besonderen Buchstaben bezeichnet uub für welchen
ein besonderer Flächeninhalt und Reinertrag angegeben ist. Der Flächen
inhalt allein bildet daher nur innerhalb eines uub desselben Bonitätsklassen
abschnittes den Maßstab für die Vertheilnng der Grundsteuer.
2. Gelangen Parzellen zur Theilung, welche nach gewissen Quoten jc.
ihres Flächeninhaltes zu verschiedenen Bonitätsklassen eingeschätzt sind, so ist
die nachgewiesene Lage der Quoten bei dem Flächenansatze für die Theil
parzellen zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es jedoch iu der Regel nicht einer
scharfen Berechnung des Ansatzes nach der Karte/ vielmehr genügt eine
Schätzung in demselben Sinne, wie sie bei dem ursprünglichen Klassenansatz
stattgefunden hat, mit der Maßgabe, daß die ursprüngliche Fläche der einzelnen
Bonitätsklassen tut ganzen unverändert bleiben muß.
Wie hierbei schätzungsweise zu verfahren, ist in der beigefügten An
lage A. durch einige Beispiele veranschaulicht.
3. Ist bei der ursprünglichen Einschätzung nicht in den Karten an
gegeben worden, wo die verschiedenen Quoten rc. innerhalb der Parzelle
liegen, so hat der Katasterkontroleur die mangelnde Angabe über die Lage
der Quoten rc. nach der von ihm an Ort und Stelle bei Gelegenheit der
Fortschreibungsvermessung unter Zuziehung der Erwerber der Theilparzellen rc.
vorzunehmenden Ermittelung nachträglich zu beschaffen und danach die Ver-
theilung der Klassen re. auf die Theilparzelle sachgemäß zu bewirken. Nur
wenn sich ergiebt, daß die nach Quoten angegebenen Klassen so hu Gemenge
liegen, daß sie sich gleichmäßig auf alle Theilparzellen vertheilen, über
haupt in den Theilparzellen wesentliche Bonitätsverschiedenheiten nicht vor
handen sind, können die für die Stammparzelle tut ganzen ermittelten
Quotenverhältnisse — ohne Angabe der Lage der Quoten in der Karte —
ohne weiteres auch auf die Theilparzellen angewendet werden.
4. Sofern es von der Regierung auf den Antrag der Betheiligten
oder von Amts wegen angeordnet wird, kann die Vertheilnng der Grundsteuer
auf die entstandenen Theilstücke statt nach dem Flächeninhalte (Nr. 1.) nach
Verhältnis des Reinertrages, welcher von dem Katasterkontroleur zu ermitteln
ist (Absatz 2. im §. 35. des Gesetzes vom 8. Februar 1867)') bewirkt werden.
Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann behufs Vertheilnng der
Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch den Katasterkon
troleur unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle statt
finden (Absatz 3. im §. 35. a. a. O.). Die Vornahme einer solchen Rein-
ertragsermittelung unterliegt ebenfalls der vorgängigen Genehmigung der
Regierung.
Die anderweite Ermittelung des Reinertrages (Nr. 1.) ist auf Grund
des für den Kreis beziehungsweise Klassifikationsdistrikt bestehenden Klassi
fikationstarifs unter Zuziehung der Betheiligten und dergestalt jtt bewirken,
daß der bisherige Gesamtreinertrag der zerstückelten Liegenschaften unver
ändert bleibt.
Ueber die Reinertragsermittelung ist vom Katasterkontroleur eine von
den Betheiligten und den etwa zugezogenen Sachverständigen mit zu voll
ziehende Verhandlung aufzunehmen uub den Fortschreibungsakten beizufügen.