Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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5. Behufs Sicherung der richtigen Berechnung der neuer: Reinerträge 
ist bei Zerstückelungen von großen: Umfange in einer besonderen Anlage zun: 
Fortschreibungsprotokolle eine Zusammenstellung nach Kulturarten und Klassen 
zu fertigen. In derselben sind zunächst die Reinerträge für die Summen 
der einzelnen Kulturarten und Klaffen und nach diesen für die einzelnen 
Parzellen beziehungsweise Abschnitte zu berechnen. 
6. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt summarisch nach den auf 
andere Artikel übergehenden beziehungsweise bei dem bisherigen Artikel ver 
bleibenden Parzellen. 
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1. Wenn die Fortschreibungsvermessung eine Eigenthumsveränderung 
zun: Gegenstände hat, zu deren Bestätigung es der Eintragung im Grund- 
buche bedarf (§. 16.), so ist in Spalte 27. des Fortschreibungsprotokolls der 
Name rc. des neuen Eigenthümers und in Spalte 26. die Nummer des Mutter 
rollenartikels des letzteren, und zwar zunächst :::it rother Tinte einzutragen. 
Diese Eintragungen sind nur als vorläufige anzusehen. 
2. Behufs der Auflassungserklärung vor dem Grundbuchamte hat der 
Katasterkontroleur alsdann den Betheiligten aus diesen vorläufigen Fort 
schreibungsverhandlungen zur Genügung der Vorschrift in: §. 58. der Grund 
buchordnung von: 5. Mai 1872 ') mit Beachtung der Bestimmungen im §. 80. 
dieser Anweisung 
a) einen Auszug nach dem beiliegenden Muster VII., 
d) eine Karte in Forn: einer Handzeichnung 
gegen die hierfür bestimmten Gebühren zu ertheilen. 
Wenn die neu entstandenen Parzellen aus Theilen verschiedener Besitz 
stücke zusammengesetzt sind, so ist der Ursprung der einzelnen Theile mit 
Angabe ihres Flächeninhaltes in dem Auszuge und der Karte ersichtlich zu 
machen. 
Auf der Karte ist, wie auf dem Formular des Auszuges, von dem 
Katasterkontroleur ausdrücklich zu vermerken, daß die Ausfertigung zum 
Zwecke der Grundbuchberichtigung aus den vorläufigen Fortschreibungs 
verhandlungen erfolgt sei, und daß die Fortschreibung aus den neuen Eigen- 
thümer in den Grundsteuerbiichern selbst erst nach erfolgter Berichtigung des 
Grundbuchs werde bewirkt werden. 
z. Wenn dem Katasterkontroleur ans dem im §. 16. bezeichneten Wege 
die Nachricht von der Auflassung vor den: jährlichen Schluffe der Fort 
schreibungsverhandlungen des betreffenden Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirks rc. zugeht, so hat derselbe die rothen Eintragungen in Spalte 26. 
und 27. des Fortschreibungsprotokolls (Nr. 1.) mit schwarzer Tinte zu unter 
streichen beziehungsweise zu vervollständigen oder zu berichtigen, auch den 
wirklich erfolgten Eigenthumsübergang auf Grund der Auflassung zu vermerken. 
4. Ist dagegen der wirkliche Eigenthumsübergang bis zu dem unter 
Nr. 3. bezeichneten Zeitpunkte nicht nachgewiesen, so ist die rothe Eintragung 
zu löschen, und ist darüber wieder die Artikelnummer rc. und der Name des 
bisherigen Eigenthümers mit schwarzer Tinte zu schreiben, damit dieselben 
') Dergl. Anhang Ziffer 9.
	        
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