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dem letzteren bei der Bücherberichtigung wieder zugeschrieben werden. Kommt
dann der beabsichtigte Eigenthumswechsel später zur rechtskräftigen Aus
führung, so ist derselbe wie die Eigenthumsveränderungen ohne Formver
änderungen fortznschreiben.
Wenn aber der Katasterkontroleur Grund zu der Annahme hat, daß
das Zustandekommen des beabsichtigten Eigenthumswechsels überhaupt zweifel
haft sei, oder wenn sonstige Hindernisse entgegenstehen, so kann derselbe die
Fortschreibung bis auf weiteres ganz unterlassen, in welchem Falle die bezüg
lichen Eintragungen des Fortschreibungsprotokolls zu löschen und vorläufig
in ein zu den Akten des Katasteramtes zu bringendes Formular nach Muster IV.
zu §. 2i. anderweit einzutragen sind.
5. Die Ergebnisse derjenigen Parzellierungsvermessungen, welche bei dem
Katasterkontroleur lediglich zu dem Zwecke beantragt werden, die projektierten
neuen Parzellen zu veräußern, falls und soweit sich Käufer dafür finden,
sind erst in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen, wenn der Auszug und
die Karte zum Zwecke der Auflassung verlangt werden.
Bis dahin genügt eine dem Zwecke entsprechende, zu den Akten des
Katasteramtes zu bringende anderweite Zusammenstellung der Flächen der
projektierten Parzellen.
Für solche Vermessungen sind abgesonderte Ergänzungskarten anzulegen.
§• 40.
Bei der Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen (§. 39. Nr. 2.)
ist neben den etwaigen dieserhalb zwischen der Negierung und dem Appellations
gerichte getroffenen Vereinbarungen, sowie neben dem, was im gegebenen
Falle von dem Grundbuchamte etwa noch besonders verlangt wird, im
allgemeinen folgendes zu beachten:
1. Für jede im Grundbuche auf einem besonderen Blatte nachgewiesene
Besitzung innerhalb eines Gemeindebezirks re. ist in der Negel ein besonderer
Auszug auszufertigen.
2. Linksseitig, d. h. im alten Bestände, ist der Flächeninhalt und Nein
ertrag des ganzen Artikels stunmarisch nachzuweisen, wenn der Umfang des
Artikels mit dem Grundbuchblatte zusammenfällt/ andernfalls sind die einzelnen
Flurbuchsparzellen einzeln und nach den verschiedenen Grundbuchblättern
gesondert aufzuführen und zu summieren.
z. Hat sich ans der Vermessung oder aus anderen Umständen eine Be
standsveränderung gegen die Mutterrolle beziehungsweise gegen den Nachweis
zu 2. ergeben, so sind die etwaigen Zu- und Abgänge an Flächeninhalt und
Neinertrag unter Angabe der Ursache dergestalt zu erläutern, daß die sich
ergebende Theilnngsmasse übereinstimmt mit dem rechtsseitigen neuen Bestände,
d. h. der Summe der neu entstandenen Besitzungen und beziehungsweise des
Nestgrundstücks.
4. Rechtsseitig ist zunächst die abgezweigte Besitzung nach ihren einzelnen
Flurbuchsparzcllen nachzuweisen.
Besteht die abgezweigte Besitzung aus mehreren, gesondert liegenden
Besitzstücken, so ist dies durch Klammern und durch entsprechende Ein-