Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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dem letzteren bei der Bücherberichtigung wieder zugeschrieben werden. Kommt 
dann der beabsichtigte Eigenthumswechsel später zur rechtskräftigen Aus 
führung, so ist derselbe wie die Eigenthumsveränderungen ohne Formver 
änderungen fortznschreiben. 
Wenn aber der Katasterkontroleur Grund zu der Annahme hat, daß 
das Zustandekommen des beabsichtigten Eigenthumswechsels überhaupt zweifel 
haft sei, oder wenn sonstige Hindernisse entgegenstehen, so kann derselbe die 
Fortschreibung bis auf weiteres ganz unterlassen, in welchem Falle die bezüg 
lichen Eintragungen des Fortschreibungsprotokolls zu löschen und vorläufig 
in ein zu den Akten des Katasteramtes zu bringendes Formular nach Muster IV. 
zu §. 2i. anderweit einzutragen sind. 
5. Die Ergebnisse derjenigen Parzellierungsvermessungen, welche bei dem 
Katasterkontroleur lediglich zu dem Zwecke beantragt werden, die projektierten 
neuen Parzellen zu veräußern, falls und soweit sich Käufer dafür finden, 
sind erst in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen, wenn der Auszug und 
die Karte zum Zwecke der Auflassung verlangt werden. 
Bis dahin genügt eine dem Zwecke entsprechende, zu den Akten des 
Katasteramtes zu bringende anderweite Zusammenstellung der Flächen der 
projektierten Parzellen. 
Für solche Vermessungen sind abgesonderte Ergänzungskarten anzulegen. 
§• 40. 
Bei der Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen (§. 39. Nr. 2.) 
ist neben den etwaigen dieserhalb zwischen der Negierung und dem Appellations 
gerichte getroffenen Vereinbarungen, sowie neben dem, was im gegebenen 
Falle von dem Grundbuchamte etwa noch besonders verlangt wird, im 
allgemeinen folgendes zu beachten: 
1. Für jede im Grundbuche auf einem besonderen Blatte nachgewiesene 
Besitzung innerhalb eines Gemeindebezirks re. ist in der Negel ein besonderer 
Auszug auszufertigen. 
2. Linksseitig, d. h. im alten Bestände, ist der Flächeninhalt und Nein 
ertrag des ganzen Artikels stunmarisch nachzuweisen, wenn der Umfang des 
Artikels mit dem Grundbuchblatte zusammenfällt/ andernfalls sind die einzelnen 
Flurbuchsparzellen einzeln und nach den verschiedenen Grundbuchblättern 
gesondert aufzuführen und zu summieren. 
z. Hat sich ans der Vermessung oder aus anderen Umständen eine Be 
standsveränderung gegen die Mutterrolle beziehungsweise gegen den Nachweis 
zu 2. ergeben, so sind die etwaigen Zu- und Abgänge an Flächeninhalt und 
Neinertrag unter Angabe der Ursache dergestalt zu erläutern, daß die sich 
ergebende Theilnngsmasse übereinstimmt mit dem rechtsseitigen neuen Bestände, 
d. h. der Summe der neu entstandenen Besitzungen und beziehungsweise des 
Nestgrundstücks. 
4. Rechtsseitig ist zunächst die abgezweigte Besitzung nach ihren einzelnen 
Flurbuchsparzcllen nachzuweisen. 
Besteht die abgezweigte Besitzung aus mehreren, gesondert liegenden 
Besitzstücken, so ist dies durch Klammern und durch entsprechende Ein-
	        
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