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tragungen in die Spalte »Bezeichnung der Lage« oder in anderer geeigneter
Weise kenntlich zu machen. Der Flächeninhalt und der Reinertrag der
abgezweigten Besitzung ist zu summieren.
Darauf ist das Restgrundstück in ähnlicher Weise speziell nachzuweisen.
Endlich ist wegen Vergleichung mit dem bisherigen Bestände die Gesamt
summe zu ziehen.
5. Unterhalb des Nachweises über Vertheilung der Liegenschaften ist
auch die Vertheilung der Gebäude nachzuweisen, in der Art, daß im alten
Bestände unter Bezeichnung der Hofraumfläche rc. sämtliche Gebäude nach
der Gebäudesteuerrolle aufgeführt werden, unter Verwertung etwaiger Ver
änderungen. Im neuen Bestände ist anzugeben, auf welchen Parzellen die
unter der zugehörigen Nummer der Gebäudesteuerrolle aufgeführten Gebäude
stehen, ob sämtliche Gebäude beim Restgrundstücke verbleiben beziehungsweise
an den (zu nennenden) Erwerber übergehen.
Zutreffendenfalls genügt der Vermerk, daß die Gebäude von der Ver
änderung nicht berührt werden.
6. Sollen von derselben Besitzung gleichzeitig mehrere Abzweigungen
stattfinden, so ist in der Regel nur dem Veräußerer ein die ganze zerstückelte
Besitzung und alle Abzweigungen nachweisender Auszug nebst Handzeichnung,
dagegen jedem Trennstückserwerber ein Auszug, welcher linksseitig die zu
zerstückelnde Besitzung summarisch, rechtsseitig die an den betreffenden Erwerber
übergehenden Flurbuchsparzellen einzeln nachweist, und eine Zeichnung, welche
ebenfalls nur die letzteren allein umfaßt, zu ertheilen.
7. Bei Abzweigungen von größeren Gütern, oder wo es sonst ohne
Beeinträchtigung der Deutlichkeit geschehen kann, genügt es, wenn sowohl
links-, als rechtsseitig nur die in der Form veränderten Flurbuchsparzellen
einzeln, dagegen die übrigen summarisch angeführt werden.
Insbesondere kann bei Abtretungen zum Zwecke der Anlegung neuer
oder der Erweiterung vorhandener Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Kanäle,
Deiche u. dgl. m. der Auszug auf die in der Form veränderten Parzellen
beschränkt, auch sonst im Einverständnis mit dein Grundbuchamte in zweck
entsprechender Weise vereinfacht beziehungsweise auf mehrere Grundbuchblätter
ausgedehnt werden.
8. In Spalte 11. beziehungsweise 15. des Musters VII. ist den neu
gebildeten Artikelnummern der Mutterrolle beziehungsweise Nummern der
Gebäudesteuerrolle unter der Linie die Bezeichnung N. E. beizufügen.
§• 45-
Die Ermittelung des Reinertrages (§. 44.) erfolgt durch den Kataster-
kontroleur.
Es sind in der Regel einzuschätzen:
a) die in die Kategorie A. oder B. eintretenden Grundstücke der Kate
gorie B. wie die Nachbargrundstücke, falls aber letztere gleichfalls
nur Grundstücke der Kategorie B. sind, in die ihrer Lage und ihrer
Beschaffenheit entsprechende Kulturart und Klasse/