Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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tragungen in die Spalte »Bezeichnung der Lage« oder in anderer geeigneter 
Weise kenntlich zu machen. Der Flächeninhalt und der Reinertrag der 
abgezweigten Besitzung ist zu summieren. 
Darauf ist das Restgrundstück in ähnlicher Weise speziell nachzuweisen. 
Endlich ist wegen Vergleichung mit dem bisherigen Bestände die Gesamt 
summe zu ziehen. 
5. Unterhalb des Nachweises über Vertheilung der Liegenschaften ist 
auch die Vertheilung der Gebäude nachzuweisen, in der Art, daß im alten 
Bestände unter Bezeichnung der Hofraumfläche rc. sämtliche Gebäude nach 
der Gebäudesteuerrolle aufgeführt werden, unter Verwertung etwaiger Ver 
änderungen. Im neuen Bestände ist anzugeben, auf welchen Parzellen die 
unter der zugehörigen Nummer der Gebäudesteuerrolle aufgeführten Gebäude 
stehen, ob sämtliche Gebäude beim Restgrundstücke verbleiben beziehungsweise 
an den (zu nennenden) Erwerber übergehen. 
Zutreffendenfalls genügt der Vermerk, daß die Gebäude von der Ver 
änderung nicht berührt werden. 
6. Sollen von derselben Besitzung gleichzeitig mehrere Abzweigungen 
stattfinden, so ist in der Regel nur dem Veräußerer ein die ganze zerstückelte 
Besitzung und alle Abzweigungen nachweisender Auszug nebst Handzeichnung, 
dagegen jedem Trennstückserwerber ein Auszug, welcher linksseitig die zu 
zerstückelnde Besitzung summarisch, rechtsseitig die an den betreffenden Erwerber 
übergehenden Flurbuchsparzellen einzeln nachweist, und eine Zeichnung, welche 
ebenfalls nur die letzteren allein umfaßt, zu ertheilen. 
7. Bei Abzweigungen von größeren Gütern, oder wo es sonst ohne 
Beeinträchtigung der Deutlichkeit geschehen kann, genügt es, wenn sowohl 
links-, als rechtsseitig nur die in der Form veränderten Flurbuchsparzellen 
einzeln, dagegen die übrigen summarisch angeführt werden. 
Insbesondere kann bei Abtretungen zum Zwecke der Anlegung neuer 
oder der Erweiterung vorhandener Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Kanäle, 
Deiche u. dgl. m. der Auszug auf die in der Form veränderten Parzellen 
beschränkt, auch sonst im Einverständnis mit dein Grundbuchamte in zweck 
entsprechender Weise vereinfacht beziehungsweise auf mehrere Grundbuchblätter 
ausgedehnt werden. 
8. In Spalte 11. beziehungsweise 15. des Musters VII. ist den neu 
gebildeten Artikelnummern der Mutterrolle beziehungsweise Nummern der 
Gebäudesteuerrolle unter der Linie die Bezeichnung N. E. beizufügen. 
§• 45- 
Die Ermittelung des Reinertrages (§. 44.) erfolgt durch den Kataster- 
kontroleur. 
Es sind in der Regel einzuschätzen: 
a) die in die Kategorie A. oder B. eintretenden Grundstücke der Kate 
gorie B. wie die Nachbargrundstücke, falls aber letztere gleichfalls 
nur Grundstücke der Kategorie B. sind, in die ihrer Lage und ihrer 
Beschaffenheit entsprechende Kulturart und Klasse/
	        
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