— 3 6 3 -
b) Abschnitte von Wegen, Kunststraßen, Eisenbahnen, Flüssen und
sonstigen Grundstücken der Kategorie 6., welche aus dieser Kategorie
in die Kategorie A. oder B. der Liegenschaften übergetreten sind,
desgleichen die neu entstandenen, sowie die infolge Veränderung
oder Berichtigung der Landesgrenzen oder Aufklärung materieller
Irrthümer in Zugang tretenden Flächen wie die anliegenden Grund
stücke.
(§. 15. und beziehungsweise §. 14. der allgemeinen Grundsätze für die Ab
schätzung des Neinertrages der Liegenschaften vom 21. Mai 1861, Gesetz
sammlung Seite 312.) *)
Falls es sich um die Einschätzung umfangreicherer Flächen handelt oder
sonst Bedenken obwalten, kann die Negierung eine Einschätzung nach Maß
gabe des Klassifikationstarifs und des Klassifikationsprotokolls, sowie der
Musterstücke eventuell unter Zuziehung eines Sachverständigen anordnen und
danach die Feststellung des Neinertrages bewirken lassen.
1) Vergl. Anhang Ziffer 5.