Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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2. Für die unter Nr. i. zu a. bezeichneten Veränderungen bedarf es 
der Anmeldung seitens der Grundeigenthümer nicht. 
3. In den Fällen unter Nr. 1. zu b., c. und d, hat der Erwerber 
gerichtliche oder notarielle Urkunden beziehungsweise den Enteignungsbeschluß 
vorzulegen oder seiner schriftlichen Anmeldung beizufügen, welche nachweisen, 
daß das Eigenthum an dem fortzuschreibenden Grundstücke ans ihn über 
gegangen ist. 
4. Bei der Behebung materieller Irrthümer in dem Grundsteuer 
kataster kann die Umschreibung von Grundflächen auf einen anderen Eigen 
thümer ohne vorgängige Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wenn es 
sich um die Beseitigung eines Irrthums handelt, welcher in der von der 
Wirklichkeit abweichenden Darstellung der Eigenthumsgrenzen iir der Kataster 
karte beruht. 
Ist es nach Lage der Sache zweifelhaft, ob der vorbezeichnete Fall, oder 
ob der Fall einer Eigenthumsveränderung vorliegt, zu deren Bestätigung es 
der Eintragung im Grundbuche bedarf, so hat der Katasterkontroleur sich 
behufs Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung 
zu setzen. 
5. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Irrthum darin 
besteht, daß ein Grundstück in den Steuerkatastern jemandem zugeschrieben 
ist, in dessen Eigenthum es sich nicht befindet, kann die Berichtigung des 
Irrthums in den Steuerkatastern nur nach Maßgabe des Eigenthumsnach- 
weises im Grundbuche, beziehungsweise nach erfolgter Eintragung in letzterem 
erfolgen. 
Ist ein materieller Irrthum der letzteren Art von dem Katasterkontroleur 
entdeckt, oder behauptet der in der Mutterrolle eingetragene Eigenthümer 
eines Grundstücks, daß das Grundstück aus seinen Namen in der Mutterrolle 
zu Unrecht eingetragen stehe, oder daß das Eigenthum an dem letzteren von 
ihn: auf einen dritten übergegangen sei, oder behauptet ein anderer, daß 
ein ihn: gehöriges Grundstück in der Mutterrolle zu Unrecht ihm nicht zu 
geschrieben sei, so hat der Katasterkontroleur das betreffende Grundbuchamt 
um Angabe der Eigenthumsverhältnisse bezüglich des Grundstücks zu ersuchen 
und auf Grund dieser Auskunft die Fortschreibung zu bewirken. 
Davon, daß letzteres geschehen werde, hat der Katasterkontroleur sowohl 
dem in der Mutterrolle eingetragenen, als auch dem gegenwärtigen Eigen 
thümer mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, etwaige Einwendungen 
gegen die Umschreibung binnen einer Frist von einundzwanzig Tagen bei 
dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigenfalls dieselbe mit den' daran 
sich knüpfenden gesetzlichen Folgen zur Ausführung gebracht werden würde. 
Werden innerhalb der gestellten Frist keine Einwendungen erhoben, oder 
erscheinen die erhobenen Einwendungen, behufs deren Erledigung der Kataster 
kontroleur sich event, mit dem Grundbuchamte in Einvernehmen zu setzen 
hat, unbegründet, so erfolgt die Umschreibung nach Maßgabe der geschehenen 
Anmeldung. 
8-18. 
1. In denjenigen Theilen der Rheinprovinz, in welchen die Grund 
buchordnung vom 5. Mai 1872 nicht gilt, hat der Erwerber beziehungs-
	        
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