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2. Für die unter Nr. i. zu a. bezeichneten Veränderungen bedarf es
der Anmeldung seitens der Grundeigenthümer nicht.
3. In den Fällen unter Nr. 1. zu b., c. und d, hat der Erwerber
gerichtliche oder notarielle Urkunden beziehungsweise den Enteignungsbeschluß
vorzulegen oder seiner schriftlichen Anmeldung beizufügen, welche nachweisen,
daß das Eigenthum an dem fortzuschreibenden Grundstücke ans ihn über
gegangen ist.
4. Bei der Behebung materieller Irrthümer in dem Grundsteuer
kataster kann die Umschreibung von Grundflächen auf einen anderen Eigen
thümer ohne vorgängige Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wenn es
sich um die Beseitigung eines Irrthums handelt, welcher in der von der
Wirklichkeit abweichenden Darstellung der Eigenthumsgrenzen iir der Kataster
karte beruht.
Ist es nach Lage der Sache zweifelhaft, ob der vorbezeichnete Fall, oder
ob der Fall einer Eigenthumsveränderung vorliegt, zu deren Bestätigung es
der Eintragung im Grundbuche bedarf, so hat der Katasterkontroleur sich
behufs Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung
zu setzen.
5. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Irrthum darin
besteht, daß ein Grundstück in den Steuerkatastern jemandem zugeschrieben
ist, in dessen Eigenthum es sich nicht befindet, kann die Berichtigung des
Irrthums in den Steuerkatastern nur nach Maßgabe des Eigenthumsnach-
weises im Grundbuche, beziehungsweise nach erfolgter Eintragung in letzterem
erfolgen.
Ist ein materieller Irrthum der letzteren Art von dem Katasterkontroleur
entdeckt, oder behauptet der in der Mutterrolle eingetragene Eigenthümer
eines Grundstücks, daß das Grundstück aus seinen Namen in der Mutterrolle
zu Unrecht eingetragen stehe, oder daß das Eigenthum an dem letzteren von
ihn: auf einen dritten übergegangen sei, oder behauptet ein anderer, daß
ein ihn: gehöriges Grundstück in der Mutterrolle zu Unrecht ihm nicht zu
geschrieben sei, so hat der Katasterkontroleur das betreffende Grundbuchamt
um Angabe der Eigenthumsverhältnisse bezüglich des Grundstücks zu ersuchen
und auf Grund dieser Auskunft die Fortschreibung zu bewirken.
Davon, daß letzteres geschehen werde, hat der Katasterkontroleur sowohl
dem in der Mutterrolle eingetragenen, als auch dem gegenwärtigen Eigen
thümer mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, etwaige Einwendungen
gegen die Umschreibung binnen einer Frist von einundzwanzig Tagen bei
dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigenfalls dieselbe mit den' daran
sich knüpfenden gesetzlichen Folgen zur Ausführung gebracht werden würde.
Werden innerhalb der gestellten Frist keine Einwendungen erhoben, oder
erscheinen die erhobenen Einwendungen, behufs deren Erledigung der Kataster
kontroleur sich event, mit dem Grundbuchamte in Einvernehmen zu setzen
hat, unbegründet, so erfolgt die Umschreibung nach Maßgabe der geschehenen
Anmeldung.
8-18.
1. In denjenigen Theilen der Rheinprovinz, in welchen die Grund
buchordnung vom 5. Mai 1872 nicht gilt, hat der Erwerber beziehungs-