Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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übergegangen sch beziehungsweise daß das Grundstück aus seinen Namen in 
der Mutterrolle zu Unrecht eingetragen stehe, und verruag er weder den Er 
werber beziehungsweise den gegenwärtigen Besitzer des Grundstücks behufs 
Abgabe seiner Erklärung vor dem Katasterkontroleur zu gestellen, noch eine 
nach der Vorschrift unter Nr. i. zu b. beglaubigte schriftliche Erklärung 
desselben, daß er in die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Namen 
willige, beizubringen, so muß er entweder 
a) durch Vorlegung gerichtlicher oder notarieller Urkunde): den Nach 
weis führen, daß das Eigenthum an dem betreffenden Grundstücke 
auf den von ihm bezeichneten Erwerber übergegangen sei, oder 
b) durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes nachweisen, wer 
das betreffende Grundstück in Besitz und Benutzung habe. 
Wird dieser Nachweis (zu a. oder b.) geführt, so ist der angebliche 
Erwerber beziehungsweise Besitzer von der Anmeldung seitens des Kataster- 
kontroleurs gegen Behändigungsschein mit der Aufforderung irr Kenntnis 
zu setzen, etwaige Einwendungen gegen die Umschreibung binnen einer Frist 
von einundzwanzig Tagen bei dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigen 
falls das betreffende Grundstück in beu Grundsteuerbüchern auf ihn (den an 
geblichen Erwerber beziehungsweise Besitzer) mit den daran sich knüpfender: 
gesetzlichen Folgen umgeschrieben werden müsse. 
§• 22. 
Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinde, hat der Kataster 
kontroleur (Bürgermeister, Amtmann), bevor die stattgefundenen Verände 
rungen in das Protokoll eingetragen werden, die betreffenden Grundstücke 
in der Karte, den: Flurbuche und in der Mutterrolle aufzuschlagen und da 
nach die Identität derselben festzustellen. 
Insbesondere hat in: Geltungsbereiche der Grundbuchordnung der Ka 
tasterkontroleur eine solche sorgfältige Vergleichung auch bezüglich der An 
gaben der ihm seitens der Grundbuchämter zugehende:: Eigenthumsverände- 
rungslisten (§. 16.) zu bewirken und, wenn sich hierbei Abweichungen oder 
Zweifel über die Identität der Grundstücke ergeben, diese durch Benehmung 
mit den: Grundbuchamte zu beheben. 
Das Erforderliche hierüber hat der Katasterkontroleur in Spalte 21. 
der Liste nachrichtlich zu vermerken. Die Angaben der Liste selbst dürfen 
von ihn: nicht abgeändert werden. 
§• 23. 
1. Nachdem die etwaigen, im §. 22. bezeichneten Abweichungen oder 
Zweifel behoben worden, hat der Katasterkontroleur die in der Liste des 
Grundbuchamtes nachgewiesenen Eigenthumsveränderungen unter sofortiger 
Feststellung der Artikelnummern beziehungsweise der Nummern der Gebäude 
steuerrolle in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen und davon, daß dies 
geschehen und daß danach die Berichtigung der Grund- und Gebäudesteuer 
bücher werde bewirkt werden, dem neuen Eigenthümer mit Benutzung des 
beiliegenden Fornmlars (Muster V.) Kenntnis zu geben. 
Der Tag der Ausfertigung und Abfindung dieser Benachrichtigung ist 
in Spalte 28. des Fortschreibungsprotokolls zu vermerken.
	        
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