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Auf der Karte ist/ wie auf dem Formulare des Auszuges, vou dem
Katasterkoutroleur ausdrücklich zu vermerken, daß die Ausfertigung zum
Zwecke der Grundbuchberichtigung aus den vorläufigen Fortschreibungs
verhandlungen erfolgt sei, und daß die Fortschreibung auf den neuen Eigen
thümer in den Grundsteuerbüchern selbst erst nach erfolgter Berichtigung des
Grundbuchs werde bewirkt werden
3. Wenn dem Katasterkontroleur auf dein im §. 16. bezeichneten Wege
die Nachricht voll der Auflassung vor dem jährlichen Schlüsse der Fort
schreibungsverhandlungen des betreffenden Gemeindebezirks zugeht, hat der
selbe die rothen Eintragungen in Spalte 24. imb 25. des Fortschreibungs
protokolls (Nr. 1.) mit schwarzer Tinte zu unterstreichen beziehungsweise zu
vervollständigen oder zu berichtigen, auch den wirklich erfolgten Eigenthums-
übergang aus Grund der Auflassung zu vermerken.
4. Ist dagegen der wirkliche Eigenthumsübergang bis zll dein unter
Nr. Z. bezeichneten Zeitpunkte nicht nachgewiesen, so ist die rothe Eintragung
zu löschen, und ist darüber wieder die Artikelnumluer re. und der Name des
bisherigen Eigentümers mit schwarzer Tinte zu schreiben, damit dieselben
dein letzteren bei der Bücherberichtigung wieder zugeschrieben werden. Kommt
baun der beabsichtigte Eigenthumswechsel später zur rechtskräftigen Aus
führung, so ist derselbe wie die Eigenthumsveränderungen ohne Formver
änderungen fortzuschreiben.
Wenn aber der Katasterkontroleur Grund zu der Annahme hat, daß
das Zustandekvmlilen des beabsichtigten Eigenthumswechsels überhaupt zweifel
haft sei, oder wenn sonstige Hindernisse entgegenstehen, so kann derselbe die
Fortschreibung bis auf lveiteres ganz unterlassen, in welchem Falle die be
züglichen Eintragungen des Fortschreibungsprotokolls zu löschen und vorläufig
ill ein zu den Akten des Katasteramtes zu bringendes Formular nach Muster IV.
zu §. 21. anderweit einzutragen sind.
5. Die Ergebnisse derjenigen Parzellierungsvermessungen, welche bei
dem Katasterkontroleur lediglich zu dem Zwecke beantragt werden, die pro
jektierten neuen Parzellen zu veräußern, falls und soweit sich Käufer dafür
finden, sind erst in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen, wenn der Aus
zug und die Karte zum Zwecke der Auffassung verlangt werden.
Bis dahin genügt eine dem Zwecke entsprechende, zu den Akten des
Katasteramtes zu bringende anderweite Zusammenstellung der Flächen der
projektierten Parzellen.
Für solche Vermessungen sind abgesonderte Ergänzungskarten anzulegen.
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Bei der Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen (§. 39. Nr. 2.)
ist neben den etwaigen dieserhalb zwischen der Regierung und dem Appella
tionsgericht getroffenen Vereinbarungen, sowie neben dem, was im gegebenen
Falle von dem Grundbuchamte etwa noch besonders verlangt wird, im all
gemeinen folgendes zu beachten:
1. Für jede im Grundbuche auf einem besonderen Blatte nachgewiesene
Besitzung innerhalb eines Gemeindebezirks ist in der Regel ein besonderer
Auszug auszufertigen.