reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen in beut durch §. 24. der
Instruktion vom go. Mai 1820 (Gesetzsamml. für 1820, Seite 81)
bezeichneten Umfange gehörigen Gebäude, sofern nicht die gedachten
Fiirsten und Grafen in besonderen Verträgen auf die Grundsteuer
freiheit verzichtet haben/
2. diejenigen Gebäude, welche dem Staate'), den Provinzen, den kom
munalständischen Verbänden, den Kreisen oder den Gemeinden resp.
zu selbständigen Gutsbezirken gehören, insofern sie zn einem öffent
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also die
zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu Dienstwohnungen für
z. Universitäts - und andere zum öffentlichen Unterrichte bestinnnte
Gebäude/
4. Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewid
mete Gebäude, sowie die gottesdienstlicher Gebäude der mit Kor
porationsrechten versehenen Religionsgesellschaften/
5. die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom- und Kurat-
oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen be
kleideter Personen der mit Korporationsrechten versehenen Religions-
gesellschaftcn, ferner der Gymnasial-, Seminar- unb Schullehrer,
der Küster unb anderer Diener des öffentlichen Kultus/
6. Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Ausbewahrungs
und Gefängnisanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen
angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden/
7. diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der
Landwirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschastsviehes,
der Wirthschaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind/
nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude,
welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien unb Roh
stoffen , sowie als Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe
Höhe des Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten anzusehen, welche zur