Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen in beut durch §. 24. der 
Instruktion vom go. Mai 1820 (Gesetzsamml. für 1820, Seite 81) 
bezeichneten Umfange gehörigen Gebäude, sofern nicht die gedachten 
Fiirsten und Grafen in besonderen Verträgen auf die Grundsteuer 
freiheit verzichtet haben/ 
2. diejenigen Gebäude, welche dem Staate'), den Provinzen, den kom 
munalständischen Verbänden, den Kreisen oder den Gemeinden resp. 
zu selbständigen Gutsbezirken gehören, insofern sie zn einem öffent 
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also die 
zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu Dienstwohnungen für 
z. Universitäts - und andere zum öffentlichen Unterrichte bestinnnte 
Gebäude/ 
4. Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewid 
mete Gebäude, sowie die gottesdienstlicher Gebäude der mit Kor 
porationsrechten versehenen Religionsgesellschaften/ 
5. die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom- und Kurat- 
oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen be 
kleideter Personen der mit Korporationsrechten versehenen Religions- 
gesellschaftcn, ferner der Gymnasial-, Seminar- unb Schullehrer, 
der Küster unb anderer Diener des öffentlichen Kultus/ 
6. Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Ausbewahrungs 
und Gefängnisanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen 
angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden/ 
7. diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der 
Landwirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschastsviehes, 
der Wirthschaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind/ 
nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen gehörigen Gebäude, 
welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien unb Roh 
stoffen , sowie als Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe 
Höhe des Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten anzusehen, welche zur
	        
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