Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden sind und nach ihrer ganzen
Beschaffenheit einen dauernden Nutzungswerth haben oder doch habeil können,
wenn sie auch in Wirklichkeit nicht dauernd benutzt werden.
8- 4.
Als der Steuer unterliegende Gebäude sind nicht zu erachten solche
Baulichkeiten, welche nach ihrer besonderen Eigenschaft unter den Begriff von
Gebäudell überhaupt nicht fallen oder im wesentlichen nur vorübergehenden
Zwecken dienen, wie Schuppen oder Hütten, welche während eines Bailes zur
Unterbringung des Materials oder als Obdach für die Arbeiter errichtet
werden, Ziegelöfen, welche nur für einen Brand bestimmt sind, hölzerne
Bilden, welche nirr für gewisse Zeiten xm Jahre aufgerichtet werden u. s. w.
Insbesondere sind hierher zu zählen:
1. Kleine Eisenbahnwärter- und Weichenstellerhäuschen, die
nicht als Wohnung dienen, sondern, wie die Schilderhäuser der
Wachtposten, den Bahnwärter nur für die Dauer gewisser Dienst-
leistungeli gegeii die Einwirkungen der Witterung schützen sollen,
lvenn sie auch eine Grinidmauer, feste Wände von Holz oder Steill,
sowie ein Ziegeldach haben und heizbar sind')/
2. ganz kleine Schuppen, die zerr Aufbewahrung von Gartengeräth-
schaften dienen svergl. §. 17. Nr. 7. und §. 23. Nr. 4.) und ähnliche/
3. kleine, für sich bestehende Backöfen, welche zwar auf einer Grund
lage von Steinen, tm Uebrigen aber nnr aus Lehm gebaut und
mit einer Bedachung nicht versehen sind (vergl. §. 17. Nr. 3.)/
4. die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradierwerke, welche nur
aus deii mit einer Bedachung oder mit Seitenwänden nicht ver
sehenen hölzernen Gerüsten bestehen, zwischen welche Dornen ge
packt sind/
3. die offenen Koaksöfen, welche nur axls parallellaufenden, mit
Feuerzügen versehenen Mauern bestehen, zwischen welcheii die Kohlen
in Brand gesteckt werden/ nicht minder die offenen Röstöfen,
Kalköfen, Gypsöfen und offenen Schmiedeheerde/
6. die Ziegeltrockenschuppen, soweit sie an den Seiten offen und
nur unter einem Dache befindlich sind, welches auf Stielen (Pfeilern
oder Säulen) ruht, auch wenn diese durch einfache Riegel oder in
ähnlicher Art mit einander verbunden ftixb 2 )/
7. die freistehenden Gasometer ft.
-) Eisenbahnwärter- und Weichensteller Häuser, bei welchen die oben bezeichneten Voraus
setzungen nicht zutreffen, unterliegen der Gebäudesteuer.
-) Ziegeltrocken scheu neu, deren Seiten aus massivem oder hölzernem Gitterwerk bestehen,
und bei welchen die zwischen den Stielen u. s. w. befindlichen Räume zum Verschlüsse eingerichtet
sind — gleichviel ob die Vorrichtungen zum Verschlüsse feste oder transportable sind — gelten
als Gebäude und sind steuerpflichtig.
3) Gasometergebäude, d. h. Gebäude, in denen Gasometer ausgestellt sind, unterliegen
der Gebäudesteuer.