Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Erreichung dauernder Zwecke hergestellt worden sind und nach ihrer ganzen 
Beschaffenheit einen dauernden Nutzungswerth haben oder doch habeil können, 
wenn sie auch in Wirklichkeit nicht dauernd benutzt werden. 
8- 4. 
Als der Steuer unterliegende Gebäude sind nicht zu erachten solche 
Baulichkeiten, welche nach ihrer besonderen Eigenschaft unter den Begriff von 
Gebäudell überhaupt nicht fallen oder im wesentlichen nur vorübergehenden 
Zwecken dienen, wie Schuppen oder Hütten, welche während eines Bailes zur 
Unterbringung des Materials oder als Obdach für die Arbeiter errichtet 
werden, Ziegelöfen, welche nur für einen Brand bestimmt sind, hölzerne 
Bilden, welche nirr für gewisse Zeiten xm Jahre aufgerichtet werden u. s. w. 
Insbesondere sind hierher zu zählen: 
1. Kleine Eisenbahnwärter- und Weichenstellerhäuschen, die 
nicht als Wohnung dienen, sondern, wie die Schilderhäuser der 
Wachtposten, den Bahnwärter nur für die Dauer gewisser Dienst- 
leistungeli gegeii die Einwirkungen der Witterung schützen sollen, 
lvenn sie auch eine Grinidmauer, feste Wände von Holz oder Steill, 
sowie ein Ziegeldach haben und heizbar sind')/ 
2. ganz kleine Schuppen, die zerr Aufbewahrung von Gartengeräth- 
schaften dienen svergl. §. 17. Nr. 7. und §. 23. Nr. 4.) und ähnliche/ 
3. kleine, für sich bestehende Backöfen, welche zwar auf einer Grund 
lage von Steinen, tm Uebrigen aber nnr aus Lehm gebaut und 
mit einer Bedachung nicht versehen sind (vergl. §. 17. Nr. 3.)/ 
4. die zu den Salinenanlagen gehörigen Gradierwerke, welche nur 
aus deii mit einer Bedachung oder mit Seitenwänden nicht ver 
sehenen hölzernen Gerüsten bestehen, zwischen welche Dornen ge 
packt sind/ 
3. die offenen Koaksöfen, welche nur axls parallellaufenden, mit 
Feuerzügen versehenen Mauern bestehen, zwischen welcheii die Kohlen 
in Brand gesteckt werden/ nicht minder die offenen Röstöfen, 
Kalköfen, Gypsöfen und offenen Schmiedeheerde/ 
6. die Ziegeltrockenschuppen, soweit sie an den Seiten offen und 
nur unter einem Dache befindlich sind, welches auf Stielen (Pfeilern 
oder Säulen) ruht, auch wenn diese durch einfache Riegel oder in 
ähnlicher Art mit einander verbunden ftixb 2 )/ 
7. die freistehenden Gasometer ft. 
-) Eisenbahnwärter- und Weichensteller Häuser, bei welchen die oben bezeichneten Voraus 
setzungen nicht zutreffen, unterliegen der Gebäudesteuer. 
-) Ziegeltrocken scheu neu, deren Seiten aus massivem oder hölzernem Gitterwerk bestehen, 
und bei welchen die zwischen den Stielen u. s. w. befindlichen Räume zum Verschlüsse eingerichtet 
sind — gleichviel ob die Vorrichtungen zum Verschlüsse feste oder transportable sind — gelten 
als Gebäude und sind steuerpflichtig. 
3) Gasometergebäude, d. h. Gebäude, in denen Gasometer ausgestellt sind, unterliegen 
der Gebäudesteuer.
	        
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