d. h. Parzelle 103 Ackerland i. Klasse zum Flächerünhalte von o Hek
tar 3 Aren uiib 27 Quadratmetern/ vder Parzelle 104 Wiese ^ 3. Klasse
mit einem Flächeninhalte von 1 Hektar 47 Aren und 63 Quadrat
metern uub \ 4. Klasse mit einem Flächeninhalte von 2 Hektaren
93 Aren und 27 Quadratmetern/ oder Parzelle 103 Hoframn k. zum
Flächeninhalte von 2 Hektar 17 Aren und 82 Quadratmetern.
Reicht der Raum der Zeichnung zu beu unter c. erwähnten.Eintra
gungen nicht aus/ so sind diese ans dem Rande des Risses unter Hinweis
auf die betreffenden Grundstücke zu bewirken.
Ist der Raum auch hier nicht ausreichend/ so kann 511 diesen Eintra
gungen die linke Hälfte der Außenseite benutzt werden (Nr. 4.).
§• 44-
Vor dem Beginne der Stückvermessung einer Gemarkung ist durch
den Gemeindevorstand bezw. den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks ein
genaues Verzeichnis aller Grundbesitzer im Gemeinde- oder Gntsbezirk k. nach
Anleitung des beiliegenden, erforderlichenfalls den örtlichen oder sonst ob
waltenden Verhältnissen entsprechend umzugestaltenden Musters 2. anfstellen
zu lassen (§. 56.).
§• 45-
Um den Nachweis der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbnche
(§. 17.) mit Sicherheit bewirken zu können, sind, sofern das Grundbuch nicht
bereits ans das Grnndstenerkataster zurückgeführt uub die Grnndbnchbezeichnung
in letzteres eingetragen worden ist, Auszüge ans den Grundbüchern des
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks k. herbeizuschaffen, welche die im
Grundbuch eingetragenen Namen der Grnndeigcnthümer, die Qualität der
Besitzungen (ob Bauerngut, Häuslerstelle u. s. w.) und die hu Grundbuche
etwa enthaltenen Angaben über Größe und Lage der Grundstücke, sowie die
bezüglichen Blätter oder Artikel des Grundbuchs, event, unter Beifügung
der Bezeichnung der verschiedenen Bände desselben oder der sonst etwa
bestehenden besonderen Grnndbuchbezeichnungen ,1. s. w., nachweisen (§. 56.,
§. 90. Nr. 10.).
2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-,
selbständigen Guts- uiib besonderen Grundstenererbebnngs- oder
Flurbuchsbezirke.
8- 46.
Die Grenzen der Gemarkungen bezw. der betreffenden Gemeinde-, selb-
ständigen Guts- uub besonderen Grundsteuererhebungs - oder Flurbuchsbezirke
(ZZ. 9. bis 12.) sind unter Benutzung der etwa vorhandenen Karten und
Grenzverhandlungen und unter Zurhandnahme der Vorrisse (§. 43.) aus
einem zu diesem Behufe vorzunehmenden Grenzbegange festzustellen.
Die bei der Feststellung der Grenzen betheiligten Gemeindevorstände
bezw. Inhaber selbständiger Gutsbezirke und event, die Feldverordneten (§. 2.
Nr. 2.), sowie die Eigenthümer der an die Grenzen stoßenden Grundstücke
sind — und zwar die Feldverordneten und die Grundeigenthümer durch Ver
mittelung des Gemeindevorstandes k. unter Anwendung einer Vorladungs-