Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

d. h. Parzelle 103 Ackerland i. Klasse zum Flächerünhalte von o Hek 
tar 3 Aren uiib 27 Quadratmetern/ vder Parzelle 104 Wiese ^ 3. Klasse 
mit einem Flächeninhalte von 1 Hektar 47 Aren und 63 Quadrat 
metern uub \ 4. Klasse mit einem Flächeninhalte von 2 Hektaren 
93 Aren und 27 Quadratmetern/ oder Parzelle 103 Hoframn k. zum 
Flächeninhalte von 2 Hektar 17 Aren und 82 Quadratmetern. 
Reicht der Raum der Zeichnung zu beu unter c. erwähnten.Eintra 
gungen nicht aus/ so sind diese ans dem Rande des Risses unter Hinweis 
auf die betreffenden Grundstücke zu bewirken. 
Ist der Raum auch hier nicht ausreichend/ so kann 511 diesen Eintra 
gungen die linke Hälfte der Außenseite benutzt werden (Nr. 4.). 
§• 44- 
Vor dem Beginne der Stückvermessung einer Gemarkung ist durch 
den Gemeindevorstand bezw. den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks ein 
genaues Verzeichnis aller Grundbesitzer im Gemeinde- oder Gntsbezirk k. nach 
Anleitung des beiliegenden, erforderlichenfalls den örtlichen oder sonst ob 
waltenden Verhältnissen entsprechend umzugestaltenden Musters 2. anfstellen 
zu lassen (§. 56.). 
§• 45- 
Um den Nachweis der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbnche 
(§. 17.) mit Sicherheit bewirken zu können, sind, sofern das Grundbuch nicht 
bereits ans das Grnndstenerkataster zurückgeführt uub die Grnndbnchbezeichnung 
in letzteres eingetragen worden ist, Auszüge ans den Grundbüchern des 
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks k. herbeizuschaffen, welche die im 
Grundbuch eingetragenen Namen der Grnndeigcnthümer, die Qualität der 
Besitzungen (ob Bauerngut, Häuslerstelle u. s. w.) und die hu Grundbuche 
etwa enthaltenen Angaben über Größe und Lage der Grundstücke, sowie die 
bezüglichen Blätter oder Artikel des Grundbuchs, event, unter Beifügung 
der Bezeichnung der verschiedenen Bände desselben oder der sonst etwa 
bestehenden besonderen Grnndbuchbezeichnungen ,1. s. w., nachweisen (§. 56., 
§. 90. Nr. 10.). 
2. Feststellung der Grenzen der Gemarkungen bezw. der Gemeinde-, 
selbständigen Guts- uiib besonderen Grundstenererbebnngs- oder 
Flurbuchsbezirke. 
8- 46. 
Die Grenzen der Gemarkungen bezw. der betreffenden Gemeinde-, selb- 
ständigen Guts- uub besonderen Grundsteuererhebungs - oder Flurbuchsbezirke 
(ZZ. 9. bis 12.) sind unter Benutzung der etwa vorhandenen Karten und 
Grenzverhandlungen und unter Zurhandnahme der Vorrisse (§. 43.) aus 
einem zu diesem Behufe vorzunehmenden Grenzbegange festzustellen. 
Die bei der Feststellung der Grenzen betheiligten Gemeindevorstände 
bezw. Inhaber selbständiger Gutsbezirke und event, die Feldverordneten (§. 2. 
Nr. 2.), sowie die Eigenthümer der an die Grenzen stoßenden Grundstücke 
sind — und zwar die Feldverordneten und die Grundeigenthümer durch Ver 
mittelung des Gemeindevorstandes k. unter Anwendung einer Vorladungs-
	        
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