Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Vorgänger auf Grund eines den Eigenthumserwerb bezweckenden Rechts- 
geschäftes den Besitz des Grundstücks erhalten, so sind die aus dem Rechts 
geschäfte herzuleitenden Rechte nicht als Einrede, sondern nur durch Klage 
oder Widerklage geltend zu machen. 
Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung oder auf 
Eintragung des Eigenthumsüberganges kann nur unter Vermittelung des 
Prozeßrichters oder mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers einge 
tragen und nur auf Ersuchen des Prozeßrichters oder auf Antrag desjenigen, 
für welchen die Vormerkung erfolgte, gelöscht werden. 
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Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren Folgen können 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden. 
Es bleiben jedoch die in der Zwischenzeit von dritten Personen gegen 
Entgelt und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs er- 
worbenen Rechte in Kraft. 
Gegen diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die von 
dem Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung sichern. 
Die Anfechtung ist auch auf Grund des Nechtsgeschästes, in dessen Ver- 
anlassung die Auflassung erfolgt ist, statthaft, jedoch wird die mangelnde 
Form dieses Geschäftes durch die Auflassung geheilt. 
Beschränkungen des Eigenthumsrechtes an dem Grundstiick erlangen 
Rechtswirkung gegen dritte nur, wenn dieselben die Beschränkungen gekannt 
haben oder letztere mi Grundbuch eingetragen sind. 
Auszug aus der Grundbuchordnung vorn 5. Mai 1872 
sammlung für 1872, Seite 446.) 
Erster Abschnitt. 
Von der Form und Einrichtung der Grundbücher. 
Für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts- oder besonderen Grundsteuer 
erhebungsbezirk werden ein oder mehrere Grundbücher angelegt. Zn diese 
werden die selbständigen, in den Grundsteuerbüchern verzeichneten Grund 
stücke eingetragen. 
Die Eintragung erfolgt in fortlaufender Nummerreihe.
	        
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