Für Domainen und andere dem Staate gehörige Grundstücke, fiir Grund-
stücke der Kirchen, Klöster, Schulen und Gemeinden, für Eisenbahnen und
öffentliche Landwege bedarf es der Anlegung eines Grundbuchblattes nur im
Falle der Veräußerung oder Belastung, oder wenn von dem Eigenthümer
oder einem Berechtigten darauf angetragen wird.
Die Grundstücke der Eisenbahnen und die öffentlichen Landwege werden
dann in dem Grundbuch eines jeden Bezirks (§. i.), in welchem sie liegen,
eingetragen.
Die Grund- und Gebäudesteuerbücher, von welchen dem Grundbuchamt
eine Abschrift mitgetheilt werden soll, dienen zur Ausmittelung der in die
Grundbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Grundstücke, ihrer
Lage und Größe. Ihre Bezeichnung in den Steuerbüchern ist bei den Grund
büchern beizubehalten. Bei Gutskomplexen genügt die Eintragung der Ge
samtfläche und des Gesamtreinertrages.
Sofern in den Steuerbüchern die Größe von Gebäuden, Hofräumen
und Hausgärten, welche nicht zu einem Gutskomplex gehören, nicht angegeben
ist, hat der Eigenthümer bei dem Fortschreibungsbeamten die Vermessung uub
Vervollständigung der Grundsteuerbücher zu beantragen.
Die Zurückführung der bereits angelegten Grundbuchblätter aus die
Grund- und Gebäudesteuerbücher erfolgt nach den Bestimmungen der darüber
zu erlassenden Ausführungsverfügung.
8. 5-
Das Grundbuchblatt eines Grundstücks umfaßt dessen Bestandtheile, un
bewegliche Zubehörstücke und Gerechtigkeiten.
Zubehörstücke erhalten nur dann ein besonderes Blatt im Grundbuch,
wenn das Hauptgut im Auslande oder in dem Bezirke eines anderen Grund-
buchamtes liegt.
Im ersteren Falle ist das Zubehörstück, sofern nicht durch Staatsver
träge ein anderes bestimmt ist, als ein selbständiges Grundstück zu behandeln.
Im letzteren Falle ist auf dem Titel des Zubehörstücks zu vermerken, zu
welchem Hauptgut dasselbe gehört/ demnächst ist das Blatt gegen weitere
Eintragungen zu schließen und auf dem Titel des Hauptgutes auf das
Grundbuchblatt des Zubehörstücks hinzuweisen.
Die Grundbücher werden, insoweit dieselben neu anzulegen oder umzu
schreiben sind, nach den diesem Gesetz beigelegten Formularen I. oder II. ein-
gerichtet (Anlage A. B.).
Das Grundbuchamt hat zu ermessen, welches der beiden Formulare an
zuwenden ist.
In dem Formular I. erhält jedes Grundstück ein eigenes Grundbuch
blatt. Dasselbe besteht in einem Titel und drei Abtheilungen.