Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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§■ 8. 
Der Titel giebt in der ersten Spalte an: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks: 
bei selbständigen Gütern den Namen des Gutes und des Kreises/ 
bei städtischen Grundstücken die Nummer, Straße und sonstige 
ortsübliche Bezeichnung/ 
bei kleineren ländlichen, zu einer Ortschaft gehörenden Gütern die 
Bezeichnung des Kreises, der Ortschaft, der Nummer oder- 
sonstigen Kennzeichen/ 
2. die Eigenschaft des Grundstücks/ 
3. die Nummer, welche das Grundstück im Steuerbuch führt/ 
4 die Größe und den Grundsteuerreinertrag oder Nutzungswerth (§. 4.)/ 
bei vereinigten Grundstücken (§. 13.) die Größe und den Grund 
steuerreinertrag oder Nutzungswerth eines jeden einzelnen Grund 
stücks. 
Die zweite Spalte ist für Abschreibungen bestimmt. 
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In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: 
der Eigenthümer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe 
oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufent 
haltsort/ eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der 
Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung/ eine Handelsgesellschaft, 
Aktiengesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeich 
nung des Ortes, wo sie ihren Sitz hat/ 
in die zweite Spalte: 
das Datum der Auflassung und der Eintragung, die Vermerke über 
Zuschreibungen (§. 61.), und auf Antrag des Eigenthümers der 
Erwerbsgrund/ 
in die dritte Spalte: 
anf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis, die Schätzung des 
Werthes nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuer 
versicherungssumme mit Angabe des Datums. 
§. 11. 
In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: 
1. dauernde Lasten imb wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen, 
welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen. 
Von der Eintragung sind ausgeschlossen die an den Staat 
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben uitb Leistungen. 
Der Eintragung bedürfen nicht die Leistungen zur Erfüllung 
der Deichpsticht und die im §. 49. der Konkursordnung vom 8. Mai 
1855 aufgeführten gemeinen Lasten/ 
2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechtes des 
Eigenthümers. 
In die zweite Hauptspalte »Veränderungen« werden alle Veränderungen 
eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und 
Beschränkungen erleiden.
	        
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