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Ist ein in der ersten Hanptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so
erfolgt die Löschung in der Hanptspalte »Löschungen«/ die Löschung einer
Veränderung wird unter der zweiten Hanptspalte in der Nebenspalte
»Löschungen« bewirkt.
§. 12.
In die erste Hanptspalte der dritten Abtheilung weiten die Hypotheken
und Grnndschnlden eingetragen.
Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstücks von
Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der
zweiten Abtheilung vermerkt.
In die zweite Hanptspalte »Veränderungen« sind alle Veränderungen
der in der ersten Hanptspalte eingetragenen Posten zu vermerken.
Die Nebenspalte »Löschungen« in der zweiten Hanptspalte ist für die
Löschung der Veränderungen, die Hanptspalte »Löschungen« zur Löschung
der in der ersten Hanptspalte eingetragenen Posten bestimmt.
§• iZ.
Für mehrere im Bezirk desselben Grnndbnchamtes liegende Grundstücke
desselben Eigeuthümers kann ans dessen Antrag ein gemeinschaftliches Blatt
angelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen des Grnndbnchamtes keine
Verwirrung zu besorgen ist.
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In dem Formular II. erhält jeder Eigenthümer einen Artikel, unter
welchem sämtliche ihm zugehörige Grundstücke, ihre Stenerverhältnisse, ihre
dinglichen Belastungen und deren Veränderungen eingetragen werden.
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Die Artikel werden in einem besonderen Grundbuch für jeden Bezirk
(§. i.) mit Bezeichnung der Artikelnummer des Steuerbuchs angelegt und
in jedem Artikel die einzelnen Grundstücke nach fortlaufenden Nummern ein
getragen.
§. 16.
Grundstücke, welche eine Ehefrau in eine Ehe mit Gemeinschaft der
Güter einbringt oder während derselben erwirbt, werden ans den Antrag
beider Eheleute in dem Artikel des Ehemannes eingetragen. Bei Trennung
der Ehe erhält die Frau einen besonderen Artikel.
Leben die Eheleute unter getrenntem Güterrecht, so erhält zwar die
Ehefrau einen besonderen Artikel, aber mit der Nummer des Artikels ihres
Mannes, wenn im Steuerbuch die Grundstücke der Ehefrau in dem Artikel
des Mannes eingetragen sind.
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Für jedes Grnndbnchblatt und für jeden Artikel werden besondere
Grnndakten gehalten. Den Grundakten sind Tabellen vorznheften, welche
eine wörtliche Abschrift der Grundbnchblätter und Artikel sein müssen.