Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

3 8 3 — 
§• 52. 
Lehns- über Farnilieirfideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch 
eine Bescheinigung der Lehns- oder Fideikommißbehörde uachzurveisen. 
8- 53- 
Vermächtnisnehmer müssen die Einwilligung der Erben in die Eintragung 
ihres Eigenthums in beglaubigter Form oder das die Erben zur Ertheilnng 
der Einwilligung verurtheilende rechtskräftige Erkenntniß beibringen. 
8- 54. 
Nebenbestinunnngen aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen, 
welche das Eigenthum oder die Befugnis des Eigenthümers, über das Grund 
stück zu verfügen, beschränken, werden nur auf Antrag eingetragen. 
8- 55- 
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grund 
stücken eine Auslassungserklärnng des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht 
voraussetzt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seines Eigenthums an 
gehalten werden, wenn 
1. eine zuständige Behörde dieselbe erfordert, 
2. wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe 
beantragt. 
8- 56. 
Wird voir einem nach §. 55. hierzu Berechtigten die Eintragung des 
Eigenthülners beantragt, so hat der Grundbuchrichter den Eigenthümer unter 
Mittheilung des Antrages aufzufordern, binnen einer bestimmtere Frist bei 
Vermeidung einer die Summe voir 50 Thalern nicht übersteigenden Geld 
strafe sich eintragen zu lassere. 
Läßt derselbe die Frist fruchtlos verstreicheu eeied bescheinigt auch reicht 
Hindernisse, welche einen ferneren Aufschub rechtfertigen, so setzt der Grund 
buchrichter die Strafe fest und erneuert die frühere Aufforderung an ihn 
unter der Verwarnung, daß nach Ablauf der neuen Frist auf ferneres An 
dringen des hiervon zu benachrichtigenden Antragstellers im Wege der Zwangs 
vollstreckung die Eintragung seines Eigenthums werde herbeigeführt werden. 
Bestreitet der Eigenthümer im Fall des K. 55. Nr. 2. das Recht des 
Antragstellers, so ist letzterer zum Prozeßwege zu verweisen. 
8- 57- 
Die Eintragung des Eigenthümers ist dein bisher eingetragener: Eigen 
thümer und den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten, sowie 
der Grundsteuerbehörde und im Falle von Abzweigungen dem Landrath oder 
den: Magistrat bekannt zu machen. 
8- 58- 
Wenn ein Grundstück, welches vorr einem eingetragenen Grundstück ab 
gezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel zu 
übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück in der Auflassungs 
erklärung irach deur Steuerbuch unter Beifügung eines beglaubigten Aus 
zuges aus demselben und einer voir denr Fortschreibungsbeamten beglaubigten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.