Scheidet das Trennstück nicht aus der Mithast mit dein Hauptgut aus,
so werden die Lasten und Schulden auf das Blatt oder den Artikel des
Trennstücks von Amts wegen übertragen. Irr Betreff der Lasten wird hierbei
nach Z. 9z. des Gesetzes vom 2. März 185« in dessen Geltungsbereich ver
fahren. Die hiernach erforderliche Vertheilung der Neallasten ist bei der Aus
einandersetzungsbehörde zu beantragen.
§. 67.
Gehen die Lasten und Schulden ungetheilt auf das Trennstück über, so
wird dies bei den betreffenden Posten in der Spalte »Veränderungen« auf
dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel bemerkt, und die dinglichen Ver
bindlichkeiten werden auf das neue Blatt oder den neuen Artikel in die ent
sprechende Abtheilung übertragen.
§. 63.
Gehen die Lasten und Schulden antheilsweise über, so wird der auf
das Trennstück fallende Antheil auf das Blatt oder den Artikel des letzteren
übertragen und auf den: des Stammgrundstücks gelöscht.
8- 69.
Uebernimmt der Erwerber des Trennstücks die Lästere urrd Schrrlden
unter Zustimmung der Berechtigten allein, so werden dieselberr auf dem Blatt
oder Artikel des Stammgrundstücks gelöscht und auf das Blatt oder den
Artikel des Trennstücks vollständig übertragen.
8- 70.
Die Entlassung des Trennstücks aus der Mithast, sowie die alleinige
oder antheilsweise Haftung des Trennstücks wird auf den Hypothekenurkunden
urrd Grundschuldbriefen vermerkt.
8- 7 1 -
Der Grundbuchrichter hat einzelne Theile oder Zubehörstücke des Grund
stücks ohne Einwilligung der Lehns- oder Familiensideikommißberechtigten,
der Hypotheken- und Grundschuldgläubiger oder anderer dinglich Berechtigter
unbelastet abzuschreiben oder den Umtausch gegen andere Grundstücke zu ver-
merken, wenn die Unschädlichkeit der Veräußerung oder des Austausches für
diese Berechtigten von der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde oder bei
landschaftlich beliehenen Grundstücken von der Kreditdirektion bezeugt wird.
8- 72.
Grnndbuchblätter oder Artikel werden geschlossen, wenn sämtliche darauf
eingetragene Grundstücke abgeschrieben sind.
(VIII.) Anweisung.
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