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liste nach Muster 4. 511 §. 70. oder sonst in ortsüblicher Weise — aufzufordern,
diesen! Greuzbegange beizuwohnen (§§. 39. bis 41.).
§• 47-
1. Ueber den im §. 46 bezeichneten Grenzbegang ist eine vollständige,
nöthigensalls in mehrere, nach der natürlichen Neihefolge der Grenzzüge
numerierte Blätter zn zerlegende Handzeichnung, welche die örtliche Lage der
Grenze speziell darstellt, nebst einer kurzen, die Grenzfeststellung des näheren
beschreibenden Verhandlung aufzunehmen.
Beide Dokumente sind von den zugezogenen Gemeindevorständen bezw.
Inhabern selbständiger Gutsbezirke oder deren Stellvertretern und den Feld-
verordneten (§. 2. Nr. 2.) mit zu vollziehen und den betreffenden Gemarkungs
akten (§. 213.) einzuverleiben.
Die Handzeichnungen sind ans starkem Schreibpapier in gewöhnlichem
Aktenformate (33 cm hoch und 2i cm breit) zu fertigen.
2. In geeigneten Fällen kann die Handzeichnung, anstatt auf besonderem
Blatte, auf dein Nande der Grenzverhandlung selbst angebracht werden.
§• 48.
1. Verloren gegangene oder zerstörte Grenzmale sind wieder zu ersetzen,
die betreffenden Punkte aber mindestens vorläufig mit starken Pfählen gleich
beim Greuzbegange zu bezeichnen.
2. Ueberhaupt ist dahin zu wirken, daß die Grenzen der Gemeinde- und
selbständigen Gutsbezirke, wenu sie nicht durch Mauern oder andere Bau
werke, durch Flüsse oder Bäche rc. gebildet werden, an Ort und Stelle in
dauerhafter Weise derart bezeichnet werden, daß, soweit dies ohne eine un
verhältnismäßig große Aufwendung von Grenzmalen erreicht werden kann, die
gerade Linie von einen! Grenzmale zum andern die Grenze bildet.
3. Wenn die Grenzvermarkung in dieser Weise nach den lokalen Ver
hältnissen nicht ausführbar ist, so müssen die Hinderungsgründe in der Ver
handlung (§. 47.) speziell angegeben werden.
§- 49-
1. Die Grenzmale sind von jedem Dreiortsmale') mit Eins beginnend,
bis zürn nächsten Dreiortsmale fortlaufend zu nmnerieren.
2. Die Nummern der Grenzmale, sowie die Wege, Mauern, Gräben,
Hecken, Wälle, Flüsse, Bäche rc., ferner die Namen der Eigenthümer und
die Bezeichnung der Kulturart (8- 28.) der an die Grenze stoßenden Grund
stücke sind in die Handzeichnungen (8- 47-) deutlich einzutragen. Dabei
werden die bei Vornahme des Grenzbeganges schon vorgefundenen Grenz
male mit schwarzer, die neu errichteten mit rother Farbe (Karmin) ausge
zeichnet.
3. Bildet ein Weg oder Fluß, Bach rc. die Grenze, so ist anzugeben,
ob derselbe gemeinschaftlich ist, oder zu welchem Gemeinde- oder selbständigen
Gutsbezirke er gehört.
') Unter »Dreiort« wird hier ein Punkt verstanden, in welchem die Grenzen von drei
oder mehr Gemeindebezirken rc. zusammentreffen.