Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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liste nach Muster 4. 511 §. 70. oder sonst in ortsüblicher Weise — aufzufordern, 
diesen! Greuzbegange beizuwohnen (§§. 39. bis 41.). 
§• 47- 
1. Ueber den im §. 46 bezeichneten Grenzbegang ist eine vollständige, 
nöthigensalls in mehrere, nach der natürlichen Neihefolge der Grenzzüge 
numerierte Blätter zn zerlegende Handzeichnung, welche die örtliche Lage der 
Grenze speziell darstellt, nebst einer kurzen, die Grenzfeststellung des näheren 
beschreibenden Verhandlung aufzunehmen. 
Beide Dokumente sind von den zugezogenen Gemeindevorständen bezw. 
Inhabern selbständiger Gutsbezirke oder deren Stellvertretern und den Feld- 
verordneten (§. 2. Nr. 2.) mit zu vollziehen und den betreffenden Gemarkungs 
akten (§. 213.) einzuverleiben. 
Die Handzeichnungen sind ans starkem Schreibpapier in gewöhnlichem 
Aktenformate (33 cm hoch und 2i cm breit) zu fertigen. 
2. In geeigneten Fällen kann die Handzeichnung, anstatt auf besonderem 
Blatte, auf dein Nande der Grenzverhandlung selbst angebracht werden. 
§• 48. 
1. Verloren gegangene oder zerstörte Grenzmale sind wieder zu ersetzen, 
die betreffenden Punkte aber mindestens vorläufig mit starken Pfählen gleich 
beim Greuzbegange zu bezeichnen. 
2. Ueberhaupt ist dahin zu wirken, daß die Grenzen der Gemeinde- und 
selbständigen Gutsbezirke, wenu sie nicht durch Mauern oder andere Bau 
werke, durch Flüsse oder Bäche rc. gebildet werden, an Ort und Stelle in 
dauerhafter Weise derart bezeichnet werden, daß, soweit dies ohne eine un 
verhältnismäßig große Aufwendung von Grenzmalen erreicht werden kann, die 
gerade Linie von einen! Grenzmale zum andern die Grenze bildet. 
3. Wenn die Grenzvermarkung in dieser Weise nach den lokalen Ver 
hältnissen nicht ausführbar ist, so müssen die Hinderungsgründe in der Ver 
handlung (§. 47.) speziell angegeben werden. 
§- 49- 
1. Die Grenzmale sind von jedem Dreiortsmale') mit Eins beginnend, 
bis zürn nächsten Dreiortsmale fortlaufend zu nmnerieren. 
2. Die Nummern der Grenzmale, sowie die Wege, Mauern, Gräben, 
Hecken, Wälle, Flüsse, Bäche rc., ferner die Namen der Eigenthümer und 
die Bezeichnung der Kulturart (8- 28.) der an die Grenze stoßenden Grund 
stücke sind in die Handzeichnungen (8- 47-) deutlich einzutragen. Dabei 
werden die bei Vornahme des Grenzbeganges schon vorgefundenen Grenz 
male mit schwarzer, die neu errichteten mit rother Farbe (Karmin) ausge 
zeichnet. 
3. Bildet ein Weg oder Fluß, Bach rc. die Grenze, so ist anzugeben, 
ob derselbe gemeinschaftlich ist, oder zu welchem Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirke er gehört. 
') Unter »Dreiort« wird hier ein Punkt verstanden, in welchem die Grenzen von drei 
oder mehr Gemeindebezirken rc. zusammentreffen.
	        
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