Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Allgemeine Verfügung des Iustizministers an sämtliche Grundbuch- 
ämter^ mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und 
in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel und Kassel, be 
treffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grund 
bücher:: und den Steuerkatastern. (Just.-Minist.-Bl. Seite 103). 
Just.-Min. I. 1874. Berlin, den 5. Juni 1877. 
Instruktion vom 9. Juni 1868 (Just. - Minist. - Bl. S. 185). 
Allg. Verfügung vom 2. September 1872 (a. a. O. S. 178). 
Allg. Verfügung vom 31. Januar 1873 (a. a. O. S. 46). 
Allg. Verfügung vom 24. Mai 1873 (a. a. O. S. 164). 
Allg. Verfügung vom 24. Mai 1873 (a. a. O. S. 169). 
Allg. Verfügung vom 12. Oktober 1873 (a. a. O. S. 273). 
Allg. Verfügung vom 31. Oktober 1873 (a. a. O. S. 293). 
Allg. Verfügung vom 20. Juni 1874 (a. a. O. S. 199). 
Allg. Verfügung vom 27. Juni 1874 (a. a. O. S. 202). 
Allg. Verfügung vom 15. September 1874 (a. a. O. S. 252). 
Allg. Verfügung vom 24. November 1874 (a. a. O. S. 331). 
Das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuer- und Gebäude- 
steuerbücher in den sechs östlichen und beu neuen Provinzen einerseits und 
in der Provinz Westfalen und der Nheinprovinz andererseits ist durch die 
Anweisungen des Herrn Finanzministers vom gi. März 1877 neu geregelt. 
Diese Anweisungen enthalten zugleich die an Stelle der früher geltenden 
Vorschriften tretenden, auch für die Grundbuchämter fortan maßgebenden 
Bestimmungen über das Verfahren behufs Erhaltung der Uebereinstimmung 
zwischen den Grundbüchern und den Stenerkatastern. Der wesentliche Inhalt 
der betreffenden Vorschriften ist zur Kenntnisnahme und Nachachtung seitens 
der Grundbuchämter in der Anlage zusanunengestellt. In dieser Anlage 
sind zugleich zur Ergänzung der Vorschriften des Herrn Finanzministers die 
weiteren, ausschließlich das Verfahren der Grundbuchämter betreffenden Be- 
stimmungen des Iustizministers enthalten. 
Im übrigen werden die Grundbuchämter auf den Inhalt der Anwei 
sungen des Herrn Finanzministers verwiesen. Diese Anweisungen werden 
in den Amtsblättern zur Publikation gelangen und in einer entsprechenden 
Anzahl von Exemplaren den Grundbuchämtern durch die Appellationsgerichte 
zugefertigt werden. 
Der Iustizminister. 
Leonhardt.
	        
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