Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Bestimmungen 
über 
das Verfahren behufs Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern 
und den Steuerkatastern. 
I. 
Die Grundbuchämter haben von den im Grundbuche eingetragenen 
Eigenthumsveränderungen in jedem einzelnen Falle den Katasterkvntroleur 
sofort zu benachrichtigen. Als Formulare für diese Benachrichtungen dienen 
in den östlichen uub in den neuen Provinzen, bezw. in der Provinz West 
falen und in der Rheinprovinz die in der Anlage beigefügten betreffenden 
Muster III. ') Der zu den Listen erforderliche Bedarf an Formularen wird 
dem Grundbuchamte von dein Katasterkontroleur zugefertigt. 
Bei Ausfüllung des Formulars sind die Bemerkungen auf der Rückseite 
desselben zu beachten. Die Vorschrift, daß, soweit thunlich, die Spalten 13. 
und 14. sofort von dem Grundbuchamte auszufüllen sind, hat den Zweck, 
die Rücksendung der Liste an das Grundbuchamt und deren schließliche Rück 
gabe an das Katasteramt auf möglichst wenige Fälle zu beschränken. 
Der Katasterkontroleur übernimmt den Inhalt der Liste in das Fort- 
schreibnngsprotokoll, vervollständigt oder berichtigt, soweit erforderlich, die 
Vermerke in den Spalten 13. und 14. und sendet in den auf der Rückseite 
des Formulars näher bezeichneten Fällen die Liste an das Grundbuchamt 
zurück. Das Grundbuchamt hat die neuen oder veränderten Nummern der 
Artikel der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle alsbald in das 
Grundbuch zu übernehmen und demnächst die Liste dem Katasterkontroleur 
zurückzugeben. 
Ob die Rücksendung und schließliche Rückgabe der Listen in jedem ein 
zelnen Falle sofort oder terminsweise angesammelt zu erfolgen hat, unter 
liegt der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Appellationsgerichte, 
in der Provinz Hannover zwischen der Finanzdirektion und der Kronober- 
anwaltschaft (vergl. §§. 16., 22., 23. der Anweisungen I. des Herrn Finanz 
ministers vom 31. März 1877). 2 ) 
II. 
In dem Falle des §. 58. der Grundbuchordnung ertheilt der Kataster 
kontroleur zur Vorbereitung der Auflassungserklärung vor dem Grundbuch- 
amte den Betheiligten aus den vorläufigen Fortschreibungsverhandlungen 
einen Auszug und eine Karte in Form einer Handzeichnung. 
-) Abdruck des Musters III. zur Anweisung I. vom 31. März 1877 (nebst den daselbst 
eingetragenen Beispielen). 
2 ) Vergl. Anhang Ziffer z. und 4.
	        
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