Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Werden Grundstücke, welche bisher im Grundbuche auf verschiedenen 
Blättern eingetragen waren/ auf einem Blatte vereinigt/ so hat das Grund 
buchamt hiervon sofort dem Katasterkvntroleur Nachricht zu geben/ damit 
derselbe/ falls diese Grundstücke in der Mutterrolle auf verschiedenen Artikeln 
nachgewiesen sind/ auch die Vereinigung derselben aus einen Mutterrollen 
artikel herbeiführen kann. 
(Vergl. §§. 14. 23. 26. 39./ §. 40 zu 8./ §§. 64—67. der Anweisungen I.) 
Y. 
Das Verfahren bei der Fortschreibung behufs Berichtigung »materieller 
Irrthümer« ist durch die Vorschriften des Herrn Finanzministers in einer 
der Grundbuchverfassung entsprechenden Weise neu geregelt. Ist ein Grund 
stück im Kataster jemandem zugeschrieben/ in dessen Eigenthum es sich nicht 
befindet/ so darf die Berichtigung des Irrthums nur aus Grund der Aus 
kunft des Grundbuchamtes nach Maßgabe des Eigenthumsnachweises im Grund- 
buche bezw. nach erfolgter Eintragung in letzterem erfolgen. Von der er 
folgten Fortschreibung wird das Grundbuchamt in jedem einzelnen Falle durch 
den Katasterkontroleur unter Anwendung des Formulars III. benachrichtigt. 
In der Katasterkarte unrichtig dargestellte Eigenthumsgrenzen werden 
ohne vorgängige entsprechende Eintragung im Grund buche nur dann nach 
beu im Felde vorgefundenen Grenzen berichtigt/ wenn nach Lage der Sache 
anzunehmen ist/ daß die vorhandene Abweichung durch einen bei Anfertigung 
der Katasterkarte vorgekommenen Irrthum veranlaßt ist u n b die Eigen 
thümer darüber einverstanden sind/ daß das Kataster nach dem gegenwärtigen 
Besitzstände berichtigt werde. Erkennen die betheiligten Eigenthümer an, daß 
die Grenzen/ wie sie in der der Katasterkarte zu Grunde liegenden Separa 
tions- k. Karte verzeichnet sind/ die richtigen seien/ so kann gleichfalls das 
Kataster hiernach wegen materiellen Irrthums berichtigt werden. Ist dagegen 
anzunehmen/ daß die zwischen der Katasterkarte und der Wirklichkeit bestehende 
Abweichung durch eine Grenzveränderung herbeigeführt ist/ so kann die Be 
richtigung der sich aus der Katasterkarte ergebenden Grenze nnr auf Grund 
einer Eintragung der Eigenthumsveränderung im Grundbuche erfolgen. 
Ist es zweifelhaft/ ob nur ein Irrthum des Katasters oder der Fall 
einer Grenzveränderung vorliegt, so hat der Katasterkontroleur sich behufs 
Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung zu setzen. 
Von den auf Grund der Berichtigungen der Katasterkarte wegen mate 
riellen Irrthums stattgehabten Fortschreibungen wird das Grundbuchamt in 
jedem einzelnen Falle durch den Katasterkontroleur unter Anwendung des 
Formulars VII. benachrichtigt. Auf Grund der Benachrichtigung ist die 
Berichtigung des Grundbuchs sofort durch den Grundbuchrichter zu verfügen. 
Walten gegen die Zulässigkeit der Uebernahme der Veränderung in das 
Grundbuch Bedenken ob, so hat sich das Grundbuchamt zum Zwecke der 
Beseitigung derselben mit dem Katasterkontroleur in Verbindung zu setzen. 
(Vergl. §. 1. zu 9./ §. ig./ §. 23. zu 5. der Anweisung I. für die 
östlichen und die neuen Provinzen/ §. 1. zu 9./ §. 17. zu 4. 5./ §. 23. 
zu 5. der Anweisung I. für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz/ 
§. 12. der Anweisungen II.)
	        
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