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Werden Grundstücke, welche bisher im Grundbuche auf verschiedenen
Blättern eingetragen waren/ auf einem Blatte vereinigt/ so hat das Grund
buchamt hiervon sofort dem Katasterkvntroleur Nachricht zu geben/ damit
derselbe/ falls diese Grundstücke in der Mutterrolle auf verschiedenen Artikeln
nachgewiesen sind/ auch die Vereinigung derselben aus einen Mutterrollen
artikel herbeiführen kann.
(Vergl. §§. 14. 23. 26. 39./ §. 40 zu 8./ §§. 64—67. der Anweisungen I.)
Y.
Das Verfahren bei der Fortschreibung behufs Berichtigung »materieller
Irrthümer« ist durch die Vorschriften des Herrn Finanzministers in einer
der Grundbuchverfassung entsprechenden Weise neu geregelt. Ist ein Grund
stück im Kataster jemandem zugeschrieben/ in dessen Eigenthum es sich nicht
befindet/ so darf die Berichtigung des Irrthums nur aus Grund der Aus
kunft des Grundbuchamtes nach Maßgabe des Eigenthumsnachweises im Grund-
buche bezw. nach erfolgter Eintragung in letzterem erfolgen. Von der er
folgten Fortschreibung wird das Grundbuchamt in jedem einzelnen Falle durch
den Katasterkontroleur unter Anwendung des Formulars III. benachrichtigt.
In der Katasterkarte unrichtig dargestellte Eigenthumsgrenzen werden
ohne vorgängige entsprechende Eintragung im Grund buche nur dann nach
beu im Felde vorgefundenen Grenzen berichtigt/ wenn nach Lage der Sache
anzunehmen ist/ daß die vorhandene Abweichung durch einen bei Anfertigung
der Katasterkarte vorgekommenen Irrthum veranlaßt ist u n b die Eigen
thümer darüber einverstanden sind/ daß das Kataster nach dem gegenwärtigen
Besitzstände berichtigt werde. Erkennen die betheiligten Eigenthümer an, daß
die Grenzen/ wie sie in der der Katasterkarte zu Grunde liegenden Separa
tions- k. Karte verzeichnet sind/ die richtigen seien/ so kann gleichfalls das
Kataster hiernach wegen materiellen Irrthums berichtigt werden. Ist dagegen
anzunehmen/ daß die zwischen der Katasterkarte und der Wirklichkeit bestehende
Abweichung durch eine Grenzveränderung herbeigeführt ist/ so kann die Be
richtigung der sich aus der Katasterkarte ergebenden Grenze nnr auf Grund
einer Eintragung der Eigenthumsveränderung im Grundbuche erfolgen.
Ist es zweifelhaft/ ob nur ein Irrthum des Katasters oder der Fall
einer Grenzveränderung vorliegt, so hat der Katasterkontroleur sich behufs
Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung zu setzen.
Von den auf Grund der Berichtigungen der Katasterkarte wegen mate
riellen Irrthums stattgehabten Fortschreibungen wird das Grundbuchamt in
jedem einzelnen Falle durch den Katasterkontroleur unter Anwendung des
Formulars VII. benachrichtigt. Auf Grund der Benachrichtigung ist die
Berichtigung des Grundbuchs sofort durch den Grundbuchrichter zu verfügen.
Walten gegen die Zulässigkeit der Uebernahme der Veränderung in das
Grundbuch Bedenken ob, so hat sich das Grundbuchamt zum Zwecke der
Beseitigung derselben mit dem Katasterkontroleur in Verbindung zu setzen.
(Vergl. §. 1. zu 9./ §. ig./ §. 23. zu 5. der Anweisung I. für die
östlichen und die neuen Provinzen/ §. 1. zu 9./ §. 17. zu 4. 5./ §. 23.
zu 5. der Anweisung I. für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz/
§. 12. der Anweisungen II.)