'l Abdruck der Muster XI. und XII. zur Anweisung I. vom zi. März 1877 (uebst den
daselbst eingetragenen Beispielen).
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VI,
Alljährlich nach erfolgter Berichtigung der Grundsteuer- und Gebäude
steuerbücher werden ben Grundbuchämtern Flurbuchsanhänge und Gebäude
steuerrollenanhänge von den Katasterkontroleuren zugefertigt. Als Formulare
dienen in den östlichen und in den neuen Provinzen, bezw. in der Provinz
Westfalen und in der Nheinproviuz für die Flurbuchsanhänge die anliegenden
betreffenden Muster XI., für die Gebäudesteuerrollenanhänge die anliegenden
betreffenden Muster XII.') Die drei letzten Spalten der Formulare sind
zur Ausfüllung durch das Grundbuchamt bestimmt. Die Spalten 3. und
12. des Musters XI. und die Spalten 3. und 18. des Musters XII. werden
von den Katasterkontroleuren ausgefüllt und bienen den Grundbuchämtern
zur leichteren Ermittelung der betreffenden Grundbücher. In den Flurbuchs
anhängen werden nur diejenigen zur Fortschreibung in den Grundsteuer
büchern gekommenen Veränderungen eingetragen, welche mit einer Form-
oder Bestandsveränderung oder mit einer Aenderung der Nummern der
Parzellen verbunden gewesen sind, nicht aber solche, welche lediglich einem
Eigenthumswechsel unterlegen haben. In den Gebäudesteuerrollenanhängen
werden nur solche zur Fortschreibung in der Gebäudesteuerrolle gekommene
Veränderungen eingetragen, welche mit einer Bestandsveränderung oder mit
einer Veränderung der Nummer oder Littera der Gebäude in der Gebäude
steuerrolle verbunden gewesen sind, nicht aber diejenigen, welche lediglich
einem Eigenthumswechsel unterlegen haben.
Die Uebereinstimmung der Anhänge mit den betreffenden Originalen
wird von dem Katasterkontroleur amtlich bescheinigt.
Die erforderlichen Formulare werden von den Grundbuchämtern beschafft
und den Katasterkontroleuren überwiesen. Die für die Schreibarbeit auf
zustellenden Gebührenliquidationen unterliegen der Feststellung durch die Ne
gierung (Finanzdirektion) und werden demnächst von den Grundbuchämtern
aus dem sächlichen Fonds zahlbar gemacht.
(Vergl. §§. 78. — 81./ 83.-88. der Anweisungen I.)
VII.
Auf Grund der Flurbuchs- und Gebäudesteuerrollenanhänge werden die
betreffenden Veränderungen des Katasters, soweit zulässig und erforderlich,
gemeindeweise in das Grundbuch übernommen.
Der Grundbuchführer notiert in der Abschrift des Flurbuchs und der
Gebäudesteuerrolle bezw. in den älteren Anhängen bei allen von den Ver
änderungen betroffenen Grundstücken den Jahrgang und die Nummer des
neuen Anhangs und trägt in dein neuen Anhange bei jeder Veränderungs-
Position in der beteffenden Spalte die Nummer der Grundakten ein. Ferner
bezeichnet der Grundbuchführer in dem neuen Anhange durch Ausfüllung
der auf das Grundbuch hinweisenden Spalte diejenigen Veränderungs
positionen, deren Uebernahme in das Grundbuch nicht erforderlich ist, weil
entweder die betreffende Veränderung bereits im Grundbuche eingetragen ist,
oder der Inhalt des auf das Kataster hinweisenden Vermerks im Grund-