Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 397 — 
buche von der betreffenden Veränderung nicht berührt wird. Hierauf prüft 
der Grundbuchrichter die übrigen Veränderungspositionen und verfügt deren 
Uebernahme in das Grundbuch, soweit dieselbe zulässig ist. Diejenigen Po 
sitionen , deren Uebernahme auf Grund des Anhanges überhaupt nicht oder 
erst nach Beseitigung etwaiger Anstände erfolgen kann, sind in der Ver- 
fügung speziell zu bezeichnen. 
Veränderungen, welchen zugleich eine im Grundbuche noch nicht ver 
merkte Eigenthumsveränderung zu Grunde liegt, dürfen lediglich auf Grund 
der Anhänge nicht in das Grundbuch übernommen werden. Sind — ins 
besondere bei Fortschreibungen »wegen materiellen Irrthums« — Zweifel 
darüber vorhanden, ob eine derartige Veränderung vorliegt, oder kann eine 
an sich zur Uebernahme in das Grundbuch geeignete Veränderung wegen 
anderweiter Anstände einstweilen nicht in das Grundbuch übernommen werden, 
so hat sich der Grundbuchrichter zunächst behufs Aufklärung der Sache mit 
dem Katasterkontroleur in Verbindung zu setzen. Soweit das Grundbuch 
auf Grund der Anhänge oder durch die später erfolgende Eintragung der 
Eigenthumsveränderung in Uebereinstimmung mit dem Kataster gebracht ist, 
wird in den Anhängen bei den betreffenden Veränderungspositionen die auf 
die Eintragung im Grundbuche verweisende Spalte von dem Grundbuch 
führer ausgefüllt. So lange die Differenz zwischen dem Kataster und dem 
Grundbuche nicht durch Berichtigung des Grundbuchs gehoben ist, darf die 
bezeichnete Spalte in den Anhängen nicht zur Ausfüllung gebracht werden. 
VIII. 
In dein Bezirke des Iustizsenats zu Ehrenbreitstein kommen die Vor 
schriften unter I. bis V., VII. nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für 
welche bereits das Grundbuch angelegt ist, die Vorschriften unter VI. aber, 
insoweit nicht infolge besonderer Anordnung die Mittheilung der Anhänge 
überhaupt ausgesetzt ist, hinsichtlich sämtlicher Grundstücke zur Anwendung. 
IX. 
In der Provinz Hannover konnnen die Vorschriften unter I. bis V., 
VII. nur für die Bezirke bes Obergerichtes zu Anrieh, der Grundbuchämter 
zu Lingen und Freren und der Altstadt Hannover, die Vorschriften unter 
VI. dagegen für die Bezirke sämtlicher Grundbuchämter zur Anwendung.') 
X. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird der Verbrauch der etwa 
noch vorhandenen älteren Formulare nicht ausgeschlossen. 
Berlin, den 5. Juni 1877. 
Der Justizminister. 
Leonhardt. 
-) Die Vorschriften unter I. bis V. und VII. sind inzwischen durch allgemeine Verfügung 
des Iustizministers an die Amtsgerichte der Provinz Hannover vom 15. Februar 1881 (Fustiz- 
Min. - Bl. S. 32) auch auf die übrigen Theile der Provinz Hannover ausgedehnt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.