Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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rechtigungen, an deren Stelle die Abfindungsgrundstücke treten, 
erforderlichenfalls in der Weise, daß bei den in der zweiten und 
dritten Abtheilung des Grundbuches eingetragenen Lasten und 
Schuldverbindlichkeiten die Abfindungsgrundstücke vermerkt wer 
den können, auf welchen fortan die Lasten oder Schuldver 
bindlichkeiten haften} 
2. ein aus dem berichtigten Grundsteuerbuche gefertigter Auszug, in 
welchem die Identität der betreffenden Grundstücke mit den im Plan 
überweisungsatteste bezeichneten Grundstücken von der Katasterbehörde 
bescheinigt ist. 
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Nach Bestätigung des Rezesses ist auf Grund desselben in den Grund 
steuerkatastern die Fortschreibung der etwa eingetretenen nachträglichen Ab 
änderungen des Auseinandersetzungsplanes durch die Bezirksregierung zu ver 
anlassen. 
Hat eine Berichtigung des Grundbuches schon vor Bestätigung des Re 
zesses nach Vorschrift dieses Gesetzes stattgefunden, so ist die Bestätigung des 
Rezesses nebst den aus dem letzteren sich ergebenden Abänderungen des Aus 
einandersetzungsplanes auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde im Grund 
buche zu vermerken. 
§. 6. 
Die Vorschriften der §§. 2. bis 5. kommen auch in dem Falle zur An- 
wendung, wenn der Auseinandersetzungsplan bereits vor Geltung dieses Ge 
setzes endgültig festgestellt ist. 
12. 
Verfügung des Ministers für die laudwirthsthastlichen Angelegen 
heiten an die Auseinandersetzungsbehörden vom 17. Juli 1873. 
M. f. 1. A. 6930. 
Nachdem das Gesetz, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters 
und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses, 
vom 26. Juni d. I. in der Gesetzsammlung für 1875, Seite 325, publiziert 
ist, nehme ich Veranlassung, die Auseinandersetzungsbehörden aus folgende 
Punkte aufmerksam zu machen: 
1. Damit die im §. 2. des Gesetzes angeordnete Fortschreibung des 
Grundsteuerkatasters erfolgen kann, haben die Auseinandersetzungs 
behörden den endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplan un 
mittelbar nach der Ausführung desselben oder, falls diese vor der
	        
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