Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

endgültigen Feststellung erfolgt, unmittelbar nach letzterer der be 
treffenden Bezirksregierung bezw. der Finanzdirektion zu Hannover 
zu übersenden. 
2. Die Auseinandersetzungspläne, ans deren Vollständigkeit in formeller 
wie in materieller Beziehung strenge zu achten, sind in ihrem tabella 
rischen Theile so einzurichten, daß die Bezirksregierung, welche darum 
zu ersuchen ist, in dieselben die neue Katasterbezeichnung der ein 
zelnen Pläne eintragen kann. Letztere ist später auch in den Rezeß 
aufzunehmen. 
3. Das im §. 4. unter Nr. 1. erwähnte Planüberweisungsattest kann 
sowohl von der Auseinandersetzungsbehörde, als auch von beut Kom 
missar derselben ausgestellt werden. Die Auseinandersetzungsbehör 
den haben ihre Kommissaren hieraus aufmerksam zu machen und 
denselben besondere Sorgfalt bei Ausstellung solcher Atteste anzu- 
empfehlen. Die von den Kommissaren ausgestellten Atteste haben 
die Auseinandersetzungsbehörden, soweit solches ohne Weiterungen 
und Zeitverlust möglich ist, stets, bevor sie all die betreffenden 
Grundbuchämter abgesandt werden, einer sorgfältigen Prüfung zu 
unterziehen. 
4. Damit das unter 2. des §. 4. erwähnte Identitätszeugnis von den 
Katasterbehörden ausgestellt werden kann, sind mit diesen Behörden 
solche Einrichtungen zir verabreden, daß sie auch, nachdem die Fort- 
schreibung erfolgt ist, irr der Lage sind, derartige Bescheinigungen 
ausstellen zu können. 
5. Ist eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgt, so wird es sich, mit 
die Auseinandersetzungsdokumente bei der Gegenwart zu erhalten, 
empfehlen, das betreffende Grundbuchamt zu ersuchen, von den dem 
nächst bis ztlr Rezeßbestätigung ohne Vermittelung der Auseinander 
setzungsbehörde vorkommenden Eigenthumsveränderungen dem Kom 
missar der Sache Kenntnis zu geben. 
6. Nach §. 6. des Gesetzes kommen die Vorschriften desselben auch in 
den Fällen zur Anwendung, in welchen bereits vor der Geltung des 
Gesetzes der Auseinandersetzungsplan endgültig festgestellt ist. Vor 
aussichtlich werden jedoch die Regierungen mit Rücksicht auf die 
ihnen zu Gebote stehenden Arbeitskräfte nicht in der Lage sein, die 
Fortschreibung in sämtlichen Sachen, in denen der Auseinander 
setzungsplan festgestellt und ausgeführt ist, sofort zu bewirken. 
Würden denselben diese Auseinandersetzungspläne auf einmal über 
sandt, so würde der Uebelstand eintreten, daß vorläufig in der 
größeren Mehrzahl der Sachen von den Negierungen die Fortschrei 
bung nicht bewirkt werden könnte, während auf der anderen Seite 
den Auseinandersetzungsbehörden die Förderung der Sachen wegen 
Mangels der erforderlichen Dokumente nicht möglich lväre. Es 
sind daher mit den Negierungen Verabredungen dahin zu treffen, 
daß denselben immer nur so viel Sachen übersandt werden, als sie 
zum Kataster zu übernehmen in der Lage sind. Welche Reihefolge 
hierbei zu beobachten, haben die Auseinandersetzungsbehörden unter 
Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse zu bestimmen.
	        
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