endgültigen Feststellung erfolgt, unmittelbar nach letzterer der be
treffenden Bezirksregierung bezw. der Finanzdirektion zu Hannover
zu übersenden.
2. Die Auseinandersetzungspläne, ans deren Vollständigkeit in formeller
wie in materieller Beziehung strenge zu achten, sind in ihrem tabella
rischen Theile so einzurichten, daß die Bezirksregierung, welche darum
zu ersuchen ist, in dieselben die neue Katasterbezeichnung der ein
zelnen Pläne eintragen kann. Letztere ist später auch in den Rezeß
aufzunehmen.
3. Das im §. 4. unter Nr. 1. erwähnte Planüberweisungsattest kann
sowohl von der Auseinandersetzungsbehörde, als auch von beut Kom
missar derselben ausgestellt werden. Die Auseinandersetzungsbehör
den haben ihre Kommissaren hieraus aufmerksam zu machen und
denselben besondere Sorgfalt bei Ausstellung solcher Atteste anzu-
empfehlen. Die von den Kommissaren ausgestellten Atteste haben
die Auseinandersetzungsbehörden, soweit solches ohne Weiterungen
und Zeitverlust möglich ist, stets, bevor sie all die betreffenden
Grundbuchämter abgesandt werden, einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen.
4. Damit das unter 2. des §. 4. erwähnte Identitätszeugnis von den
Katasterbehörden ausgestellt werden kann, sind mit diesen Behörden
solche Einrichtungen zir verabreden, daß sie auch, nachdem die Fort-
schreibung erfolgt ist, irr der Lage sind, derartige Bescheinigungen
ausstellen zu können.
5. Ist eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgt, so wird es sich, mit
die Auseinandersetzungsdokumente bei der Gegenwart zu erhalten,
empfehlen, das betreffende Grundbuchamt zu ersuchen, von den dem
nächst bis ztlr Rezeßbestätigung ohne Vermittelung der Auseinander
setzungsbehörde vorkommenden Eigenthumsveränderungen dem Kom
missar der Sache Kenntnis zu geben.
6. Nach §. 6. des Gesetzes kommen die Vorschriften desselben auch in
den Fällen zur Anwendung, in welchen bereits vor der Geltung des
Gesetzes der Auseinandersetzungsplan endgültig festgestellt ist. Vor
aussichtlich werden jedoch die Regierungen mit Rücksicht auf die
ihnen zu Gebote stehenden Arbeitskräfte nicht in der Lage sein, die
Fortschreibung in sämtlichen Sachen, in denen der Auseinander
setzungsplan festgestellt und ausgeführt ist, sofort zu bewirken.
Würden denselben diese Auseinandersetzungspläne auf einmal über
sandt, so würde der Uebelstand eintreten, daß vorläufig in der
größeren Mehrzahl der Sachen von den Negierungen die Fortschrei
bung nicht bewirkt werden könnte, während auf der anderen Seite
den Auseinandersetzungsbehörden die Förderung der Sachen wegen
Mangels der erforderlichen Dokumente nicht möglich lväre. Es
sind daher mit den Negierungen Verabredungen dahin zu treffen,
daß denselben immer nur so viel Sachen übersandt werden, als sie
zum Kataster zu übernehmen in der Lage sind. Welche Reihefolge
hierbei zu beobachten, haben die Auseinandersetzungsbehörden unter
Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse zu bestimmen.