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7- Wenngleich durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die
Veranlassung zu vielen Beschwerden iiber Verzögerung in den Aus
einandersetzungssachen voraussichtlich beseitigt ist, so mache ich es
doch den Auseinandersetzungsbehörden ernstlich zur Pflicht, nach wie
vor auf die Beendigung der schwebenden Sachen durch Nezeßbestä-
tigung mit Nachdruck hinzuwirken und jede Verzögerung, welche
etwa bei den Kommissaren bemerkt werden sollte, ans das Strengste
zu rügen.
13.
Verfügung des Finanzministers an die betheiligten Negierungen
vom 26. Juli 1875, H - 8007, betreffend die Berichtigung des
Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen
vor Bestätigung des Rezesses.
Die Königliche Regierung erhält hierbei Abschrift der seitens des Herrn
Ministers fiir die landwirthschastlichen Angelegenheiten zur Ausführung des
Gesetzes, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grund
bücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses, vom 26. Juni
d. I. (G. S. S. 325), an die Auseinandersetzungsbehörden erlassenen Ver
fügung vom 17. d. M., Nr. 6930,') zur Kenntnisnahme mit dem Auf
träge, dementsprechend wegen der Uebernahme von Auseinandersetzungsplänen
in das Grundsteuerkataster das Erforderliche zu veranlassen.
Hierbei bemerke ich folgendes:
a) Die unter Ziffer 4. der Anlage erwähnte Einrichtung, welche die
Katasterbehörde in die Lage versetzen soll, die unter Nr. 2. im §. 4.
des Gesetzes bezeichneten Identitätsbescheinigungen auszustellen, werden
darin bestehen müssen, daß im Flurbuche und in der Mutterrolle in
der Spalte: »Bezeichnung der Lage n. s. w.« die Plannummern
vermerkt werden, zu welchen die einzelnen Parzellen gehören.
d) Die Königliche Regierung hat Vorsorge zu treffen, daß die Ueber
nahme der Auseinandersetzungspläne in das Grundsteuerkataster,
sobald Ihr die Unterlagen hierzu von der Auseinandersetzungs
behörde zugehen, in jeder thunlichen Weise beschleunigt wird, und
Sich bei den nach Nr. 6. der Anlage zu treffenden Verabredungen
die Förderung der Fortschreibung in denjenigen Sachen, in welchen
bereits vor Geltung des Gesetzes der Auseinandersetzungsplan end
gültig festgestellt ist, angelegen sein zu lassen.
! ) Vergl. Anhang Ziffer 12.
(VIII.) Anweisung.
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