Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 4 02 — 
14. 
Auszug aus bcm Feld- und Forstpolizeigesetz vom i. April 1880. 
(Gesetzsammlung für 1880, Seite 230.) 
§• 50. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Hast wird 
bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von den Fällen des §. 305. des Strafgesetzbuchs, fremde 
Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt 
oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert/ 
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Bankette be 
fährt, ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10. Abs. 2.), oder die zur 
Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen 
Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt/ 
3. abgesehen von beu Fällen des §. 274. Nr. 2. des Strafgesetzbuchs, 
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh- oder Hegewische, Hügel, Gräben 
oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von 
Grundstücken oder Wegen dienende Merk- oder Warnungszeichen, 
desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes be 
stimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, be 
schädigt oder unkenntlich macht/ 
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder 
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen 
beschädigt oder vernichtet/ 
5. abgesehen von den Fällen des §. 304. des Strafgesetzbuchs, stehende 
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von 
Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. 
Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Zier 
sträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark 
betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.