— 35 —
bezw. Kartenblätter (vergl. §. 80. Nr. i., §. 8z-, §. 88. Nr. 4.) zur Benutzung
zugänglich zu machen.
a. Gegenstände der Stückvermessung im allgemeinen.
8- 57-
Zu den in den Gemarkungskarten (§. 7.) darzustellenden, bei der Stück
vermessung aufzunehmenden Grenzen und sonstigen Gegenständen gehören
insbesondere:
a) die Grenzen der Gemarkungen, der Gemeinde-, selbständigen Guts- und'
besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke (§§.46. ff.)/
b) alle Eigenthumsgrenzen (§§. 65. ff.) — iin Geltungsbereiche der
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 auch die Grenzen der aus
verschiedenen Blättern des Grundbuchs nachgewiesenen bezw. hypo
thekarisch verschieden belasteten Grundstücke (§§. 30. 72., §. 90.
Nr 7.)
c) die Grenzen aller Eisenbahnen, Chausseen und Wege — gleichviel,
ob dieselben öffentliche oder Privatwege sind —, der Deiche, Bäche,
Flüsse u. s. w., nicht minder der Wassergräben, sofern sie dauernd
benutzt werden oder für die Bewirthschaftung des Grundstücks von
einiger Bedeutung sind (§§. 18. 20. bis 24. 58. 59)/
d) die Grenzen der sogenannten Schläge, in welche auf größeren Gütern
die Ackerländereien behufs der Bewirthschaftung getheilt sind / ferner
die Distrikts- (Jagen-) Grenzen (Gestelle) in bcn Forsten (§. 29
Nr. 2. und 5., §. 58. Nr. 3.)/
e) die Grenzen aller Kulturarten einschließlich der Hofräume und Haus
gärten, sowie die Gebäudeflächen (§§. 18. 25. bis 28., 60. bis 62.)/
f) alle oberirdischen und unterirdischen Grenzzeichen, als: Grenz
steine, Hohlziegel, Grenzhügel, Grenzsäulen und Grenzpfähle, Grenz
bäume u. f. w. (§§. 66. bis 68. 88. 108.)/
g) alle Hecken, Zäune, Erdwälle, Raine, Mauern )c. (§. 63., §. 67.
Nr. 2)/
li) aufgesammelte Steinhaufen, Steinbrüche, Lehm-, Mergel-, Sand-,
Kies- und ähnliche Gruben, Auskolkungen, Wasserlöcher u. f. w.,
soweit sie von Bedeutung sind/
1) alle Nummersteine an den Chausseen rc., die durch besondere Steine
bezeichneten Nivellementsfestpunkte der Landesaufnahme, die Lochsteine
der Bergverwaltung (oberirdische Steine zur Abgrenzung der Gruben
felder), sowie die Distrikts- (Jagen-) Steine in den Forsten und an
dere ausgezeichnete Steine/ ferner alle sonstigen vermarkten Messungs-
Punkte anderer Verwaltungen, z. B. bei Eisenbahnen die Festpunkte
der Vermessungsachse, die an den Kurven befindlichen Schnittpunkte
der Tangenten u. dgl. m./
k) die Brücken, Schleusen, Fähren, Wehre (Mühlenwehre), Wegweiser,
Warnungstafeln, Barrieren, Kreuze, ausgezeichnete Bäume und
andere besonders bemerkenswerthe Gegenstände. ')
>) Vergl. Tafel 3 bis 6 der Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermessungen im
preußischen Staate vom 20. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen k.
und die lithogr. Anlagen I. bis IV. zu tz. 38- dieser Anweisung.